Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.06.2019; Aktenzeichen 101 O 144/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2019 - 101 O 144/18 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst jeweiliger Seitenzahl) mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Die in LGU 2 Abs. 3 letzter Satz implizit enthaltene Feststellung, die Beklagte sei bis 2012 Mitglied der Vorstandsabteilung XII der Rechtsanwaltskammer München gewesen, hat die Klägerin (erfolglos) mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 7. Juni 2019 (Band I Blatt 70 f. der Akten) angegriffen, dass das nicht unstreitig sei. Die Beklagte hatte insoweit in der Klageerwiderung (unter Zeugenbeweisantritt) vorgetragen (Band I Blatt 23 f. der Akten), sie sei über viele Jahre hinweg Mitglied der Vorstandsabteilung XII der Rechtsanwaltskammer München gewesen; ihre Tätigkeit im Kammervorstand habe im Jahr 2000 begonnen und im Jahr 2012 nach Ablauf der regulären Amtsperiode geendet; danach sei sie noch mehrere Monate ehrenamtlich in der Vorstandsabteilung XII tätig gewesen. Zur Untermauerung dieser Angaben hatte die Beklagte (a.a.O.) näher aus diesbezüglichen (Kammer-) Mitteilungen 01/2011, Seite 13, zitiert und eine Ablichtung dazu als Anlage TMP 1 überreicht, worauf verwiesen wird.
Auf Nachfrage der Klägerin vom 17. Mai 2018 (von ihr im Prozess weder näher beschrieben noch eingereicht) bei der Rechtsanwaltskammer München hatte diese mit Schreiben vom 24. Mai 2018 (Anlage K 3) mitgeteilt, dass die (aktuelle) Abteilungsübersicht auf ihrer Internetseite zu finden sei (vgl. insoweit auch Anlage K 4).
Die in LGU 2 Abs. 4 angeführte Abmahnung ergibt sich aus Anlage K 5. Diese beantwortete die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 2018 (Anlage K 6) dahingehend, ihre Internetseite hinsichtlich der beanstandeten Angabe angepasst zu haben, da sie tatsächlich seit einiger Zeit kein Mitglied der Vorstandsabteilung XII der Rechtsanwaltskammer München mehr sei; zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sehe sie indes keine Veranlassung.
Die in LGU 2 Abs. 5 angeführte einstweilige Verfügung ergibt sich aus Anlage K 1, das Empfangsbekenntnis zur Fax-Übermittlung aus Anlage K 10 (= Band I Blatt 73 der Akten) und die förmliche Zustellung aus den Beiakten (dort Anlage A 01 = Blatt 32).
Das in LGU 2 Abs. 6 angeführte Abschlussschreiben ergibt sich aus Anlage K 7 (und K 9), die in LGU 4 Abs. 1 Satz 2 angeführte weitere Abmahnung aus Anlage TMP 2.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Anbieten von Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern die Angabe zu machen, die Antragsgegnerin sei Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist,
2. an die Klägerin 1.336,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Unterlassungs- und Zahlungsbegehren weiter verfolgt.
Die Klägerin setzt sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2019 zum Geschäftszeichen 101 O 144/18 wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagte wird verurteilt, zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Anbieten von Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern die Angabe zu machen, die Antragsgegnerin sei Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt,...