Entscheidungsstichwort (Thema)
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Normenkette
UWG §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 S. 1; PAngV § 2 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das Urteil der Zivilkammer 101 des Landgerichts Berlin vom 30. November 2016 - 101 O 120/15 - teilweise abgeändert:
Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 31. August 2016 wird die Beklagte verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
für Lieferdienste Dritter
a) gegenüber Verbrauchern für grundpreisangabenpflichtige Waren, insbesondere Softgetränke, Bier, Wein/Sekt, Spirituosen, Eis, zu werben und/oder werben zu lassen, wenn neben dem Gesamtpreis - sofern nicht der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist - nicht auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile (Grundpreis) unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben ist, wenn dies geschieht wie nachfolgend:
...
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassungen Sicherheit in Höhe von je 15.000 EUR und im Übrigen von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Umdrucks) einschließlich der dort wiedergegebenen erstinstanzlichen Prozessgeschichte und Anträge mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Das LGU 2, letzter Absatz, und LGU 3, letzter Absatz, angeführte Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 2015 ergibt sich aus Anlage K 5, das LGU 3 Abs. 2 und LGU 4 Abs. 2 angeführte Schreiben des Klägers vom 23. März 2016 aus Anlage K 7. Die LGU 2, unteres Drittel, angeführte Nr. 7 der AGB der Beklagten findet sich (wie ihre sämtlichen "AGB-Abnehmer") in Anlage K 16.
Das Landgericht hat sein klagabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten, also die sechs Unterlassungsbegehren wegen
Nichtangabe von Grundpreisen,
Nichtausweisung von Flaschenpfand,
defizitärer Koffeinwarnung,
defizitärer Allergeninformation,
defizitärer Zusatzstoffinformation,
fehlerhafter Alkoholgehaltsinformation
ebenso abschlägig beschieden wie das Abmahnkostenerstattungsbegehren.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung.
Der Kläger setzt sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander und wiederholt, präzisiert und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt u.a. vor: Zu Unrecht verneine das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten. Es handle sich bei den streitgegenständlichen Informationen um eigene Inhalte der Beklagten, denn diese habe sich unstreitig bewusst dafür entschieden, die Informationen der Partnerrestaurants selbst in ihre Webseite einzugeben bzw. von ihren Mitarbeitern händisch eingeben zu lassen. Die Beklagte profitiere an den Umsätzen der Restaurants, an denen sie (wie dem Grunde nach unstreitig) beteiligt werde. Die Beklagte vergebe eigene Rabatte für die Bestellungen bei ihren Partnerrestaurants und greife so ebenfalls aktiv in Bestellvorgänge und die Preisgestaltung ein. Ein Verstoß von § 1 Abs. 4 PAngV gegen Art. 4 UGP könne nicht festgestellt werden oder wäre vom EuGH zu entscheiden. Hilfsweise sei hier aber gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG Transparenz in Bezug auf den Gesamtpreis und den Pfand (enthalten oder nicht und Höhe der Sicherheit) herzustellen. Die Beklagte betreibe ein Lebensmittelunternehmen i.S. des Art. 3 Nr. 2 der Verordnung Nr. 178/2002.
Der Kläger beantragt zuletzt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30.11.2016, AZ: 101 O 120/15, das Versäumnisurteil vom 31.08.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
I. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
für Lieferdienste Dritter
1. wie unter I 1a erkannt,
2. gegenüber Letztverbrauchern Getränke zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, für die ein Flaschenpfand erhoben wird, ohne das Flaschenpfand der Höhe nach neben dem Preis für die Ware anzugeben und/oder angeben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend:
...
hilfsweise:
gegenüber Letztverbrauchern Getränke zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, für die ein Flaschenpfand erhoben wird, ohne Angabe der Pfandhöhe und ohne Klarstellung, ob das Pfand im Gesamtpreis enthalten ist oder noch zuzüglich zu zahlen ist,
wenn dies geschieht wie zu vo...