Normenkette

ZPO § 301 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 20 O 377/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das Teilurteil der Zivilkammer 20 des LG Berlin – 20 O 377/01 – vom 15.1.2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1) und 2) im Zusammenhang mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses im E.-Weg in B. wegen Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Von der Beklagten zu 3) verlangt er Zahlung aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern i.H.v. 47.150 DM. Er wirft dem Beklagten zu 1) als Architekten mangelhafte Planung und der Beklagten zu 2) als bauausführender Firma mangelhafte Errichtung des Bauwerks vor.

Die Beklagte zu 2) macht demgegenüber geltend, die Mängel seien allein auf fehlerhafte Planung des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Sie erhebt ferner die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte zu 3) verweigert im Hinblick auf die von der Beklagten zu 2) geltend gemachte Verjährung die Zahlung. Im Übrigen ist sie der Auffassung, sie könne deren Einwendungen gegen den Klageanspruch auch der Bürgschaft auf erstes Anfordern entgegenhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat durch das angefochtene Teilurteil der Klage gegen die Beklagte zu 3) i.H.v. 24.107,41 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, insoweit sei der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, da die Beklagte zu 3) die von ihr erhobenen Einwendungen einem Anspruch aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht entgegensetzen könne.

Dagegen wendet sich die Beklagte zu 3) mit der Berufung. Sie beruft sich darauf, dass die Mängel allein vom Architekten, dem Beklagten zu 1), zu vertreten seien. Das Urteil des LG würde, so meint sie, dazu führen, dass die Bürgschaft die Ansprüche gegen den Architekten sichere.

Die Beklagte zu 3) beantragt, das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

I. Der Erlass eines Teilurteils war unter den vorliegenden Voraussetzungen unzulässig.

1. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Das gilt auch bei Teilurteilen gegen einen von mehreren Beklagten. Spielen die gleichen Vorfragen auch für einen anderen Beklagten eine Rolle, so darf ein Teilurteil gegen nur einen von ihnen nicht ergehen (vgl. BGH NJW 1999, 1035 m.w.N.).

2. Diese Gefahr besteht hier.

a) Die Beklagte zu 3) meint, sie könne Einwendungen gegen die materielle Berechtigung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2), die Hauptschuldnerin, auch der Bürgschaft entgegensetzen.

Wenn das richtig ist, muss sich das Rechtsmittelgericht auch mit diesen Einwendungen befassen. Es besteht die Gefahr, dass es sie anders beurteilt als das LG im dort verbliebenen Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 2).

b) Die Beklagte zu 2) erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 3) beruft sich auch darauf.

Dass die Einrede der Verjährung als sog. liquide Einwendung auch einer Bürgschaft auf erstes Anfordern entgegengesetzt werden kann, ist nicht von vornherein auszuschließen (vgl. dazu KG v. 20.11.1986 – 22 U 122/86, WM 1987, 129; Ingenstau/Korbion, VOB/B, 14. Aufl., Rz. 90). Wird dies – ggf. durch den BGH – angenommen, so muss das Rechtsmittelgericht auch darüber entscheiden, ob der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) verjährt ist. Die gleiche Frage stellt sich aber dem LG im dort verbliebenen Teil des Rechtsstreits. Es besteht wiederum die Gefahr widerstreitender Entscheidungen.

c) Dabei kann es für die Zulässigkeit des Teilurteils nicht darauf ankommen, ob das Berufungsgericht die Auffassung des LG zu den oben genannten Punkten für zutreffend und die Frage der Verjährung für unproblematisch hält.

II. Die Kostenentscheidung für dieses Berufungsverfahren war dem LG zu übertragen, das sie entspr. dem Ausgang des Rechtsstreits in erster Instanz zu treffen haben wird.

Schlenger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102993

BauR 2003, 560

KG-Report 2003, 257

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