Leitsatz (amtlich)
1. Kosten für das Mieten eines Ersatztaxis, die um 410 % höher sind als der ohne Mieten zu erwartende Gewinnentgang, sind nicht zu ersetzen, wenn der Ersatz nach einer die schützenswerten Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig i.S.v. § 251 Abs. 2 BGB erscheint.
2. Für die Vergleichsrechnung sind die Netto-Mietwagenkosten um 25 % für ersparte Eigenaufwendungen zu kürzen und dann dem Gewinn gegenüberzustellen, die der Taxiunternehmer durch den Einsatz des Miettaxis erwirtschaftet hat; bei Ermittlung dieses Gewinns ist der Netto-Umsatz um ersparte Betriebskosten und ersparten Fahrerlohn (regelmäßig 50 % des Brutto-Umsatzes zu kürzen).
3. Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die in seiner Sphäre liegenden betriebsinternen Umstände, um die erforderliche Vergleichsrechnung zu ermöglichen; dies gilt insb. auch für die Behauptung, Fahrerlohn werde bei unfallbedingtem Ausfall eines Taxi nicht erspart, da dann auch die Aushilfsfahrer - entgegen der üblichen Handhabung - eine Lohnfortzahlung auf der Basis des durchschnittlichen Lohnes der letzten drei Monate erhalten würden.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.09.2003; Aktenzeichen 24 O 454/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin vom 16.9.2003 - 24 O 454/02 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil, unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen, teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.158,92 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4.10.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 82 %, die Beklagte 18 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos, die Anschlussberufung hat zu einem geringen Teil Erfolg.
A. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, weil das LG zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Klägerin vorliegend kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten für ein Miettaxi zusteht, sondern sie lediglich den errechneten Gewinnausfall beanspruchen kann, § 251 Abs. 2 BGB. Dabei hat das LG auf S. 5 f. seines Urteils die Grundsätze zur Naturalrestitution und der lediglich ausnahmsweise an dessen Stelle tretenden Schadenskompensation zutreffend dargestellt. Insbesondere hat es das Urteil des BGH vom 19.10.1993 (BGH, Urt. v. 19.10.1993 - VI ZR 20/93, MDR 1994, 37 = NJW 1993, 3321) zutreffend berücksichtigt, wonach Folgendes gilt:
Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so lässt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB nicht mittels einer allgemein gültigen Regelgrenze von bspw. 200 % des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen, sondern kann nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. Dabei ist der Bewertung zugrunde zu legen, dass im Normalfall der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig i.S.v. § 251 Abs. 2 BGB zu versagen ist.
Richtig ist das LG zunächst davon ausgegangen, dass es der Klägerin nicht zumutbar war, den entstandenen unfallbedingten Ausfall eines Fahrzeugs durch den zusätzlichen Einsatz der übrigen Fahrzeuge aufzufangen. Dies greift die Beklagte mit der Anschlussberufung auch nicht an.
Der Senat schließt sich der Auffassung des LG an, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sei im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände aus der Sicht der Klägerin mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden und deshalb aus unternehmerischer Sicht unvertretbar gewesen. Die für diese Bewertung von dem LG vorgenommene Vergleichsrechnung bedarf allerdings der Korrektur.
1. Das LG ist richtigerweise davon ausgegangen, dass für die Frage der Beurteilung einer wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit von den Nettomietwagenkosten ein Eigenersparnisanteil für die Abnutzung von Verschleißteilen und Inneneinrichtung sowie die Wertminderung durch gelaufene Kilometer abzuziehen ist. Die von dem LG nach § 287 ZPO vorgenommene Schätzung von nur 20 % mag zwar vertretbar sei. Der Senat geht jedoch in vergleichbaren Fällen in ständiger Rechtssprechung zu Gunsten des Taxiunternehmers von einem Betrag von 25 % der Mietwagenkosten aus (vgl. KG, Urt. v. 27.3.2000 - 12 U 6791/98, m.w.N.).
Soweit die Klägerin ihrerseits vorgetragen hat, es seien lediglich höchstens 4 % Eigenersparnis abzuziehen, ist dieses für die Klägerin im Rahmen der Vergleichsrechnung negative Vorbringen ersichtlich von dem Irrtum geprägt, der Abzug einer möglichst geringen Eigenersparnis gelange ihr zum Vorteil.
Das Vorbringen war deshalb nicht zu berücksichtigen, zumal der Abzug von nur 4 % auch nicht hinreichend begründet wurde (für die ersparten...