Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzfähige Mietwagenkosten
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.02.2003; Aktenzeichen 17 O 243/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 21.2.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin -17 O 243/02 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.908,10 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.908,10 Euro seit dem 23.4.2002 und aus 1.221,21 Euro seit dem 28.2.2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die A. Autovermietung GmbH & Co. KG 1.221,21 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Reparaturkosten i.H.v. (9.408,10 - 6.500 =) 2.908,10 Euro
Diese Position steht dem Kläger entgegen der Ansicht des LG zu. Der Kläger kann die vom Sachverständigen B. geschätzten Reparaturkosten in voller Höhe beanspruchen. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und des etwaigen Minderwertes besteht im Falle der tatsächlichen Durchführung der Reparatur und der weiteren Nutzung des Fahrzeugs (geschütztes Integritätsinteresse) grundsätzlich auch dann, wenn die Summe dieser beiden Schadenspositionen zusammen höher ist als der Wiederbeschaffungswert. Nur wenn die bei der Reparatur zu zahlende Entschädigung um mehr als 30 % über diesem Wert liegt, führt die entsprechende Anwendung von § 251 Abs. 2 BGB dazu, dass dem Geschädigten lediglich ein Anspruch auf Zahlung der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert zusteht. Hiervon geht das LG in der angefochtenen Entscheidung im Ansatz auch zutreffend aus.
Zu Unrecht berücksichtigt das LG aber in seiner Vergleichsrechnung die vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geforderte Wertminderung. Entscheidend ist nämlich die Sachlage bei der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung; das Prognoserisiko trägt auch hier der Schädiger (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 249 Rz. 27, m.w.N.).
Da in dem Gutachten des Sachverständigen B. eine Wertminderung nicht festgestellt wird, durfte der Kläger bei seiner am 14.3.2002 getroffenen Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung davon ausgehen, dass die Reparaturkosten (ohne Wertminderung) nicht um mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwertes; vgl. BGH v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02, BGHReport 2003, 792 = MDR 2003, 1048 = NJW 2003, 2085) liegen würden.
Den erforderlichen Reparaturnachweis hat der Kläger geführt. Übersteigt die bei der Reparatur zu zahlende Entschädigung (Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung) nicht den Wiederbeschaffungswert, so reicht es aus, wenn der Geschädigte nachweist, dass die Reparaturmaßnahmen die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt hat. Übersteigt der vorgenannte Betrag die Reparaturkosten (um bis zu 30 %), so muss der Geschädigte den Nachweis führen, dass der Unfallschaden vollständig und fachgerecht beseitigt worden ist. Wie der Geschädigte diesen Nachweis führt, bleibt ihm überlassen. Vorliegend hat der Kläger den Nachweis durch Vorlage der Bestätigung des Sachverständigen B. vom 2.4.2002 geführt. Die von der Beklagten geforderte Vorlage einer Reparaturrechnung ist deshalb nicht erforderlich. Dem Kläger stehen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten auch dann in voller Höhe zu, wenn die vom Kläger für die Reparatur tatsächlich zu zahlenden Kosten hinter diesem Betrag zurückbleiben (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 249 Rz. 27, m.w.N.).
Die weitere Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger steht außer Streit.
2. Mietwagen 1.436,72 Euro
Die Beklagte ist verpflichtet, 85 % dieses Betrages, d.h. 1.221,21 Euro, an die Autovermietung zu zahlen.
Da der Kläger nunmehr Leistung an die A. Autovermietung begehrt und er seine Berechtigung, die Mietwagenkosten in eigenem Namen geltend zu machen, nachgewiesen hat, war die Beklagte wegen dieser Position antragsgemäß zu verurteilen.
Die Höhe der Mietwagenkosten ist nicht zu beanstanden, insb. durfte der Kläger den Mietwagen zu dem sog. Unfalltarif der Mietwagenfirma anmieten. Der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, ist nicht als unverhältnismäßig i.S.v. § 251 Abs. 2 BGB zu versagen (BGH v. 19.10.1993 - VI ZR 20/93, MDR 1994, 37 = NJW 1993, 3321; v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, MDR 1996, 793 = NJW 1996, 1958; vgl. auch v. 5.11.1998 - IX ZR 48/98, NJW 1999, 278). Von dieser ständigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen, bietet der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass. Im Übrigen hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass und zu welchen Bedingungen dem Kläger der Abschluss eines günstigeren Tarifes möglich gewesen wäre. Das mit Schriftsatz vom 26.8.2002 eingereichte Angebot der Firma A. betrifft einen anderen Zeitraum und ist auch nur im Internet zu buchen. Dass dem Kläger ein Internetzugriff zur Verfüg...