Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten gilt, dass dann, wenn der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers gehen, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zur Last fällt, welches vom Schädiger darzulegen und zu beweisen ist.

2. Der Zeitpunkt, in dem das Prognoserisiko auf den Schädiger übergeht, ist der, in dem der Geschädigte auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise sich für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt.

 

Normenkette

BGB § 249; StVG § 7

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 21 O 211/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.05.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma Auto C, D-Straße 1, K, Inhaber C1, L-Straße 2,K auf die Reparaturkostenrechnung vom 07.12.2015 den Betrag von weiteren 25.656,02 Euro (33.164,59 Euro abzüglich 7.508,57 Euro zuerkannt) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.800,00 Euro an Wertminderung zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die XYZ Autovermietung GmbH, P-Straße 3, E auf die Rechnung vom 01.06.2015 einen Betrag von weiteren 109,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 zu zahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Kosten für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten UVWRechtsanwälte, K in Höhe von weiteren 232,05 Euro freizustellen.

5. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

6. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 84 %.

Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt, soweit dies für die Berufung noch von Bedeutung ist, restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 07.05.2015 in B. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist außer Streit.

Der vom Kläger beauftragte Schadensgutachter T ermittelte Reparaturkosten von 28.935,31 EUR brutto und eine Wertminderung von 2.300,- EUR bei einem Wiederbeschaffungswert von 34.000,- EUR brutto und einem Restwert von 16.700,- EUR brutto. Der Kläger gab die Reparatur bei dem Werkstattbetrieb C in Auftrag. Dies in Kenntnis des Umstandes, dass die Reparatur wegen der guten Auslastung des Werkstattbetriebes nicht innerhalb der prognostizierten 15 Werktage würde abgeschlossen werden können. Im Zeitraum vom 07.05. bis zum 01.06.2015 nahm der Kläger ein vom Werkstattbetrieb vermitteltes Mietfahrzeug in Anspruch. Anschließend nutzte der Kläger ein vom Werkstattbetrieb zur Verfügung gestelltes Ersatzfahrzeug bis zum Abschluss der Reparatur am 04.09.2015.

Nach der Teildemontage des Fahrzeugs traten am 16.06.2015 Verformungen an Radhaus und Längsträger des Autos N erstmals zu Tage. Der vom Werkstattbetreiber C hinzugezogene Schadensgutachter T kam auf der Grundlage einer von ihm durchgeführten Kalkulation zu dem Ergebnis, dass die Reparatur weiterhin unter Einhaltung der 130% Grenze ausgeführt werden könne. Nachdem die Karosseriearbeiten abgeschlossen waren, zeigte sich, dass der Motorträger verformt war und ausgetauscht werden musste. Auch bei Berücksichtigung eines nunmehr auf 3.800,- EUR angestiegenen Minderwertes bejahte der Schadensgutachter den Abschluss der fortgeschrittenen Reparatur, da der 130% Bereich zwar tangiert, aber noch nicht überschritten werde. Nach Fertigstellung der Arbeiten Anfang August machten Störungen der Elektronik es erforderlich, das Fahrzeug einer N Vertragswerkstatt vorzustellen. Hierüber verhalten sich drei in die Schlussrechnung eingeflossene Fremdrechnungen des Autohauses I v. 07.08., 18.08. und 04.09.2015 über insgesamt 1.568,08 EUR netto.

Der Gesamtrechnungsbetrag endete mit 44.156,02 EUR und überstieg die Schadenskalkulation um insgesamt 15.220,71 EUR.

Die Beklagte zu 2 rechnete gegenüber dem Kläger auf Totalschadensbasis ab und regulierte den Fahrzeugschaden unter Berücksichtigung eines höheren Restwertangebotes mit 10.991,43 EUR. Sie beglich die Kosten des Schadensgutachters und die Nebenkostenpauschale in voller Höhe und erstattete auf die...

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