Normenkette
StVO § 4 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 6 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 502/99) |
Tenor
Die Berufung der Kläger zu 1) und 2) gegen das am 21.12.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Bezüglich der Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug verbleibt es bei der Kostenverteilung in dem angefochtenen Urteil.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 49 %, davon die Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch 40 %, ferner der Kläger zu 1) weitere 33 % und die Klägerin zu 2) weitere 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die beiden Kläger und der Beklagte zu 1) machen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 6.2.1999 gegen 20.55 Uhr in B. auf der östlichen Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn A 104 im Sch.-Tunnel ereignet hat. Die Klägerin zu 2) befuhr mit dem nach der Behauptung des Klägers zu 1) ihm gehörenden Personenkraftwagen Opel Kadett …, gegen Haftpflicht versichert bei der Drittwiderbeklagten, den mittleren von drei Fahrstreifen der A 104 der östlichen Richtungsfahrbahn in nördlicher Richtung. Mit diesem Fahrzeug blieb sie etwa 400 m nach Einfahrt in den Sch.-Tunnel liegen. Auf diesen liegen gebliebenen Wagen fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versicherten Personenkraftwagen Ford Probe … auf.
Der Kläger zu 1) fordert als Eigentümer und Halter des Opel Kadett von der Beklagten Ersatz des materiellen Schadens i.H.v. insgesamt 8.878,60 DM (S. 7 der Klageschrift vom 10.11.1999, I 7 f.). Die Klägerin zu 2) verlangt wegen erlittener Verletzungen von beiden Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 5.000 DM. Der Beklagte zu 1) berühmt sich eines materiellen Schadensersatzanspruches i.H.v. insgesamt 26.650 DM und macht daraus einen erststelligen Teilbetrag von 650 DM geltend (S. 12 des Schriftsatzes vom 12.1.2000, I 41); diesen Betrag fordert er von den Klägern zu 1) und 2) und von der Drittwiderbeklagten. Bezüglich des Differenzbetrages von 26.010 DM haben die Kläger und die Drittwiderbeklagte negative Feststellungswiderklage erhoben.
Aufgrund des weiteren in seinem Tatbestand zusammengefassten Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug – auf welchen einschl. der darin genannten Verweisungen, auch bezüglich der Beweisaufnahme Bezug genommen wird – hat das LG durch sein am 21.12.2000 verkündetes Urteil die Klage der Kläger zu 1) und 2) abgewiesen sowie auf die Widerklage des Beklagten zu 1) die Kläger zu 1) und 2) und die Drittwiderbeklagte verurteilt, an ihn 650 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.2.2000 zu zahlen. Auf die negative Feststellungswiderklage der Kläger zu 1) und 2) und der Drittwiderbeklagten hat es festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) gegen die Kläger zu 1) und 2) und die Drittwiderbeklagte aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 6.2.1999 keine über den Betrag von 26.640 DM hinausgehenden Schadensersatzansprüche zustehen. Im Übrigen hat es die negative Feststellungswiderklage abgewiesen. Wegen der Begründung der Entscheidung des LG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen.
Gegen diese allen Parteien am 23.1.2001 zugestellte Entscheidung haben sich die beiden Kläger und die Drittwiderbeklagte mit ihren rechtzeitig eingelegten und – nach rechtzeitig beantragter und entsprechender Fristverlängerung – rechtzeitig begründeten Berufungen gewendet, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kläger zu 1) und 2) ihre eigenen Begehren wie im ersten Rechtszug in voller Höhe weiter verfolgen. Im Übrigen haben sie und die Drittwiderbeklagte Abänderung des angefochtenen Urteils dahin begehrt, dass dem Beklagten zu 1) lediglich 325 DM statt 659 DM und bezüglich der Feststellungsklage insgesamt nicht 26.640 DM sondern nur 13.320 DM – also jeweils lediglich 50 % – zustehen sollen; insoweit haben sie nach Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Senat ihre Berufung zurückgenommen, und zwar mit Zustimmung der Beklagten. Mit der unselbstständigen Anschlussberufung gem. Schriftsatz vom 22.6.2001 hat sich der Beklagte zu 1) dem Rechtsmittel der Kläger und der Drittwiderbeklagten angeschlossen, soweit deren negative Feststellungswiderklage i.H.v. 20 DM Erfolg hatte; auch der Beklagte zu 1) hat seine Berufung bezüglich der 20 DM nicht mehr verfolgt, ohne dass dies besonders protokolliert worden ist.
Die zulässigen Berufungen der beiden Kläger und der Drittwiderbeklagten haben keinen Erfolg. Ebenso wenig ist die unselbstständige Anschlussberufung des Beklagten zu 1) begründet.
II. Zutreffend hat das LG die Haftung der Beklagten verneint; sie ergibt sich nicht schon daraus, dass der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Personenkraftwagen Ford gegen den von der Klägerin zu 2) geführten Personenkraftwagen Opel Kadett geraten und Letztere hierbei verletzt worden ist; dies führt auch nicht dazu, dass der Kläger zu 1) den unfallbedingten Sachschaden am Opel Kadett ersetzt verlangen kann ...