Leitsatz (amtlich)
1. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Erfolgshonorars nach § 5 Abs. 4a HOAI setzt voraus, dass
a) ein solches vor Beginn der besonderen Leistungen schriftlich vereinbart worden ist,
b) konkrete kostenreduzierende besondere Architektenleistungen in Abgrenzung zu ohnehin geschuldeten Grundleistungen dargelegt werden,
c) in deren Folge eine wesentliche Senkung der ohne diese besonderen Leistungen zu erwartenden Kosten eingetreten ist.
2. Die Vereinbarung eines 20 % der ersparten Kosten übersteigenden Erfolgshonorars verstößt gegen zwingendes öffentliches Preisrecht.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 20 O 378/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 20 des LG Berlin vom 28.8.2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.11.2008 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.919 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 26.959 EUR seit dem 23.7.2006 und auf weitere 6.960 EUR seit dem 25.9.2006 zu zahlen.
Die weitergehende - noch anhängige Klage - wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % hiervon abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, wird die Revision nicht zugelassen.
Soweit die weitergehende - noch anhängige - Klage unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils abgewiesen worden ist, wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Gesellschafter der K.& W.A.GbR (im Folgenden: Zedentin). Er nimmt die Beklagte aus ihm von der Zedentin unter dem 29.9.2006 (Anlage K 6) und 22./23.10.2007 (Bl. 59 Bd. II d.A.) abgetretenem Recht auf Zahlung von Architektenhonorar i.H.v. (in 2. Instanz noch) 259.914,84 EUR nebst Zinsen in Anspruch.
Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks des ehemaligen evangelischen Krankenhauses S., T. Damm 189-203 in 1...B., auf dem ihre (hundertprozentige) Tochtergesellschaft Betriebsgesellschaft S. gemeinnützige GmbH (im Folgenden: B.) nunmehr in verschiedenen, teils grundlegend sanierten, teils neu errichteten Gebäuden mehrere Alten- und Pflegewohnheime betreibt.
Bereits unter dem 23.8.2004 hatten die Zedentin und die Beklagte einen schriftlichen Vertrag (Anlage K 4) über Architektenleistungen zur alternativen Vorentwurfsstudie betreffend ein weiteres Grundstück M. straße 2-3 zum Pauschalhonorar von (6.000 EUR netto =) 6.960 EUR brutto geschlossen, das die Zedentin der Beklagten mit (Schluss-) Rechnung vom 22.8.2006 (Anlage K 5) in Rechnung stellte.
Dieselben Vertragsparteien schlossen unter dem 18.4.2005 einen schriftlichen Vertrag über Planungsleistungen für den "Neubau II" eines Seniorenhauses (L.) mit 93 Zimmern auf dem Gelände des evangelischen Krankenhauses in S. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 eingereichte Ablichtung des Vertrages - insbesondere § 10 "... Erfolgshonorar nach § 5 (4a) HOAI" - Bezug genommen. Unter dem 22.6.2006 legte die Zedentin hinsichtlich dieses Neubaus (Haus L.) eine Teilschlussrechnung über 26.959 EUR brutto (Anlage K 2) und stellte der Beklagten darüber hinaus nach einer ersten Abschlagsrechnung vom 23.8.2006 (Anlage K 3) mit Schreiben vom 12.2.2007 (Anlage K 8) ein Erfolgshonorar i.H.v. zunächst 204.106,64 EUR - mit Schriftsatz vom 8.6.2007 entsprechend der "Ermittlung von Honorarbonus nach Kostenfeststellung" vom 24.5.2007 (Anlage K 16) erweitert auf 225.995,84 EUR brutto - in Rechnung.
Wegen der Einzelheiten der Klage auf Zahlung von Architektenhonorar i.H.v. 273.328,89 EUR nebst Zinsen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 28.8.2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.11.2008 verwiesen, durch das das LG die Beklagte nach Beweisaufnahme unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von (6.960 EUR + 26.959 EUR + 225.995,84 EUR =) 259.914,84 EUR nebst Zinsen verurteilt hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Sie ist insbesondere der Auffassung, der Kläger sei mangels wirksamer Abtretung der geltend gemachten Forderungen nicht aktiv legitimiert.
Das Pauschalhonorar von 6.960 EUR sei nicht fällig, da sie die Kostenschätzung und Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht erhalten habe und das LG ihr diesbezügliches Vorbringen rechtsfehlerhaft nicht als zulässiges und ausreichendes Bestreiten gewertet habe.
Auch die Teilschlussrechnung vom 22.6.2006 über 26.959 EUR sei wegen Vorliegens von Mängeln des Architektenwerks nicht fällig. Das LG habe zu Unrecht ihren Vortrag hinsichtlich der Mängel der Fliesen ...