Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Aktivlegitimation eines Rechtsanwalts als klagender Zessionars im Schadensersatzprozess wegen Sittenwidrigkeit des Forderungsverkaufs
Normenkette
BGB §§ 134, 138, 280 Abs. 1, § 395; BRAO §§ 1, 3 Abs. 1, §§ 43a, 49b Abs. 2; RVG § 4a Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.11.2010; Aktenzeichen 2-19 O 24/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2010 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen ein am 29.11.2010 verkündetes Urteil des LG Frankfurt/M., mit dem seine mit einem Anspruch aus abgetretenem Recht der Zedentin X in Stadt01 erhobene Klage auf Zahlung eines Betrages von 3.824,12 EUR Zug um Zug gegen Übertragung von vier Y-Zertifikaten der Emittentin Z abgewiesen worden ist.
Die Zedentin war bereits seit 1992 Kundin der Beklagten und wurde seit 1999 von einer Filiale der Beklagten in Stadt02 betreut. Sie ließ sich am 7.2.2007 von einer Kundenberaterin der Beklagten über ihre Geldanlagen beraten. Diese empfahl ihr auf der Grundlage eines gefertigten Depotauszugs, einen Betrag i.H.v. 1.000 EUR in ein A-Zertifikat der Beklagten und weitere 5.000 EUR in Y- Zertifikate der Z. zu einem Preis von jeweils 1.008,53 EUR zu investieren. Auf der Grundlage des von der Zedentin am 7.2.2007 gezeichneten Auftrags erteilte die Beklagte dieser unter dem 7.2.2007 die Wertpapierabrechnung über eine Wertstellung i.H.v. insgesamt 5.042,65 EUR (Anlage K 2.3).
Das Y-Zertifikat basierte auf der zukünftigen Wertentwicklung der Basiswerte der Indizes Dow Jones EURO STOXX 50, Standard & Poor 500 sowie Nikkei 225, wobei die in Aussicht gestellten jährlichen Bonuszahlungen i.H.v. 8,75 % abhängig waren von der jeweiligen Wertentwicklung bezogen auf drei jährliche Beobachtungstage. Sollte jedoch eine der drei zugrunde liegenden Indizes bezogen auf den anfänglichen Bewertungsstichtag eine Risikoschwelle von 60 % erreichen oder unterschreiten, so sollten jegliche Renditezahlungen für den betreffenden Beobachtungszeitraum sowie die künftigen Beobachtungszeiträume entfallen. Zugleich war für diesen Fall vorgesehen, dass sich der Auszahlungsbetrag am Ende der Laufzeit nach der Wertentwicklung desjenigen Indexes richten sollte, welcher während der Laufzeit die Sicherheitsschwelle am meisten unterschritten hatte. Während der Inhalt der Beratung, welcher anhand eines Handzettels und eines Produktflyers erfolgte, zwischen den Parteien im Übrigen streitig ist, erfolgte kein Hinweis der Kundenberaterin der Beklagten auf eine von der Emittentin zu deren Gunsten gezahlte Vertriebsvergütung i.H.v. 3,5 %.
Hinsichtlich des Weiteren erstinstanzlichen Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Zu ergänzen ist hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Abtretung der Rechte der Mandantin gemäß der als Anlage K 2.13 vorgelegten "Abtretungs- und Übereignungsvereinbarung", dass mit einem doppelt jeweils unter dem 13.9.2010 vorgelegten Schriftsatz des Klägers jeweils eine im Original unterzeichnete und mit "Kaufvertrag" überschriebene Urkunde (Anlage K 38 - Bl. 749 d.A.) vorgelegt worden ist, welcher unter § 6 folgende Regelung enthält:
"Der Zedent verpflichtet sich hiermit, alle oben genannten Zertifikatsstücke an den Zessionar zu übertragen, d.h. insbesondere die Zertifikatsstücke zu übereignen und sämtliche diesbezügliche Ansprüche abzutreten. Der Zessionar verpflichtet sich hiermit den vereinbarten Kaufpreis für die Zertifikatsstücke i.H.v. 500 EUR an den Zedenten zu zahlen."
Der der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.9.2010 überreichten Ausfertigung des Schriftsatzes vom 13.9.2010 beigefügte Kaufvertrag wies in dem inhaltlich im Übrigen identisch beigefügten "Kaufvertrag" als Kaufsumme statt des Betrages von 500 EUR den Betrag von 1.500 EUR aus (Blatt 757c d.A.).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, der Kläger könne sich bereits deshalb nicht auf den von ihm geltend gemachten Anspruch gem. § 280 Abs. 1, 398, 453, 433 ff BGB stützen, da dieser hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche der Zedentin mangels einer wirksamen Übertragung nicht aktiv legitimiert sei. Insoweit sei der zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und der Zedentin geschlossene Kaufvertrag gem. §§ 134, 138 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1, 43a, 49b Abs. 2 BRAO nichtig. Der Erwerb der Forderung von der Mandantin als Zedentin sei sittenwidrig, da er in hohem Maße geeignet sei, dass Ansehen und Vertrauen in den Berufsstand des Rechtsanwalts zu erschüttern und zu mindern. Gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO sei der Anwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege gehalten, keine Bindungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten. Während er einen mehr als 900-prozentigen Gewinn ...