Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 354/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 8.6.2020 - 12 O 354/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Mietvertrag vom 12.7.2004, Mietvertragsnummer: ..., durch die Kündigung der Klägerin vom 23.5.2017 nicht zum 31.12.2017 und durch die Kündigungen vom 23.4.2019, vom 27.5.2019 und 02.09.2020 nicht fristlos beendet wurde und ungekündigt mindestens bis zum 30.6.2024 fortbesteht.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 15.283,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hierauf seit dem 21.11.2017 zu zahlen.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.698,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab 21.11.2017 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 74 % und der Beklagte zu 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil zur Räumung und Herausgabe der ihm zum Betrieb als Zahnarzt-/Arztpraxis, Dentallabor und Prophylaxe-Shop vermieteten Räume und Flächen am ... in ... verurteilt und seine Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit der Ergänzung Bezug genommen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 26.3.2018, welches jedenfalls im April 2018 bei der Klägerin eingegangen ist, sein Optionsrecht bis zum 30.6.2024 ausgeübt hat und die Klägerin das Mietverhältnis der Parteien mit Schriftsatz vom 2.9.2020 vorsorglich erneut außerordentlich und fristlos kündigte.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung sowie seine Widerklage weiter. Zur Begründung trägt der Beklagte vor:
Das Mietverhältnis der Parteien sei weder durch die Kündigung der Klägerin vom 23.5.2017 noch durch eine später erklärte Kündigung beendet worden, sondern ende erst mit Ablauf des 30.6.2024. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Schriftform des Mietvertrages gewahrt. Die Anlage II enthalte keine wesentlichen Vertragsbedingungen, sondern stelle lediglich das Ergebnis des bereits im Mietvertrag Anlage I vereinbarten Aufmaßes nach dem Umbau klar. Rechtsirrig nehme das Landgericht an, dass die leichte Erhöhung der Mietfläche in der Anlage II für spätere Mietzinsanpassungen wesentlich sei. Wegen der Festlegung des Mietzinses für 10 Jahre und der Regelung zum Verfahren der Mietfestsetzung nach Ausübung des Optionsrechts in Anlage I habe das Aufmaß keine Auswirkung auf den Mietzins während der Festlaufzeit gehabt und sei auch bei Ausübung der Option unerheblich.
Jedenfalls gehe das Landgericht rechtsirrig davon aus, dass die Anlage II nur von einem Boten unterzeichnet wurde. Vorliegend habe die eingesetzte Mitarbeiterin der Hausverwaltung schon wegen des Hinzusetzens des Firmenstempels der Hausverwalterin im Namen der Hausverwaltung und damit im Namen des ehemaligen Vermieters die Anlage II unterzeichnet. Dies hätten auch die beiden Zeugen, die aus der Sphäre des Vermieters kämen, unabhängig voneinander bestätigt. Ob der Zusatz "i.V. oder "i.A." verwendet wurde, spiele dabei keine Rolle, da im unjuristischen Gebrauch nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag" und "Vertretung" unterschieden werde. Jedenfalls lasse sich dem Schriftbild der Unterschrift der Anlage II entgegen der rechtsirrigen Annahme des Landgerichts nicht entnehmen, dass der Unterschrift die Abkürzung "i.A." vorangestellt wurde. Dies sei entgegen dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung auch keine unstreitige Tatsache.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne der Beklagte der Kündigung der Klägerin auch den Einwand nach § 242 BGB entgegenhalten. Die Klägerin habe die Kündigung offensichtlich nur deshalb ausgesprochen, weil sie sich nach dessen Optionsausübung zur Verlängerung des Mietverhältnisses nicht auf eine neue Miete einigen konnte. Auch sei das durchgeführte Aufmaß lediglich für die Klägerin bzgl. der Verteilung der Nebenkosten vorteilhaft.
Das Landgericht habe den Prozessstoff auch eigenmächtig und ausforschend und mitunter ohne Zutun der Klägerin immer weiter ausgedehnt und alle erdenklichen Fragen bzgl. eines etwaigen Schriftform Verstoßes untersucht. Der Tatbestand sei auch hinsichtlich der Daten teilweise fehlerhaft. Als Vertragsende sei n...