Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 28.01.2016; Aktenzeichen 23 O 168/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 28.1.2016 - 23 O 168/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der auf sechs Rentenversicherungsverträge mit teilweise eingeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen geleisteten Versicherungsbeiträge unter Anrechnung der ausgezahlten Rückkaufswerte nebst der Herausgabe von Nutzungen nach vorprozessual erklärten Widersprüchen und hilfsweiser Kündigung.
Unstreitig zahlte der Kläger die in der Klageschrift S. 6 f. zu den einzelnen Verträgen aufgeführten Prämien. Ebenfalls unstreitig zahlte die Beklagte auf die hilfsweise Kündigungserklärung die dort aufgeführten Rückkaufswerte einschließlich Überschussguthaben und Beteiligung an Bewertungsreserven gemäß den Abrechnungsschreiben der Beklagten (Anlagenkonvolute K 33 bis K 35 der Klageschrift (Leitzordner II, und BLD 8, Beistück zur Klageerwiderung) zum 1.8.2013 aus. Zu den Verträgen aus den Jahren 1998 Nr. 4043783 und 1999 Nr. 4048497 bildete sie zudem wegen eines die Beitragsrückgewähr im Todesfall übersteigenden Rückkaufswertes beitragsfreie aufgeschobene Leibrentenversicherungen mit Jahresrenten von 466,50 Euro und 532,44 Euro oder einer Kapitalabfindung von 7.340,91 Euro und 9.105,04 Euro. Hinsichtlich des fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages führte sie Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 1.076,79 Euro ab.
Wegen der Einzelheiten der zustande gekommenen Vertragsverhältnisse, deren Abwicklung und des Vorbringens der Parteienvertreter wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger hat erstinstanzlich in der Hauptsache zuletzt unter Zurücknahme seiner weiter gehenden Klageforderung auf der Grundlage seiner neuen Zinsberechnungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.10.2015 (Bl. 64 ff. d.A. nebst Anlagen K 44 bis K 49: Nutzungszinsen gemäß den mit Schriftsatz vom 14.10.2015 vorgetragenen Nettozinsen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.642,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.3.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 3.209,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage durch das angefochtene Urteil insgesamt abgewiesen, zur Hauptsache mit der Begründung, hinsichtlich der fondsgebundenen Rentenversicherung habe dem Kläger schon kein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. zugestanden, da die Widerspruchsbelehrung den formellen Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. entsprochen habe und auch die übrigen Voraussetzungen für den Beginn der Widerspruchsfrist erfüllt gewesen seien, was außer Streit stehe. Hinsichtlich der übrigen fünf Verträge seien die formellen Anforderungen zwar nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Ansprüche stelle jedoch eine widersprüchliche und unzulässige Rechtsausübung dar. Es sei Verwirkung hinsichtlich aller Verträge festzustellen aufgrund von vier Umständen: erstens sei die Ausübung des Widerspruchsrechts erst 11 bis 16 Jahre nach Vertragsschluss und damit nach Ablauf eines Zehnjahreszeitraumes, der selbst eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausschließe (§§ 123, 124 Abs. 2 BGB) erfolgt, zweitens wiege die lediglich formelle Fehlerhaftigkeit der Belehrung graduell weniger schwer als eine inhaltlich fehlerhafte Belehrung, drittens belege der Umstand, dass der Kläger auch nach formell ordnungsgemäßer Belehrung zur fondsgebundenen Lebensversicherung von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, dass lediglich späte Vertragsreue vorliege, und viertens habe der Kläger die Verträge insgesamt gelebt, sie seien damit vom Kläger gebilligt und genutzt worden (Bezugsrechtsänderungen, Einholung von Auskünften und Einsatz der Lebensversicherungen zur Besicherung eines Immobilienkredits).
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Hauptanträge weiter. Er rügt, dass das LG hinsichtlich der fondsgebundenen Versicherung die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung nicht geprüft und bejaht habe; inhaltlich fehle es an der hinreichenden Bezeichnung der fristauslösenden Unterlagen. Die Voraussetzungen der Verwirkung seien nicht gegeben. Die genannten Umstände seien bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung nicht geeignet, das Umstandsmoment herbeizuführen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 15.2.2016 sowie die nachfolg...