Normenkette
UWG § 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 102 O 46/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.5.2001 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 75.000 DM.
Tatbestand
Die Beklagte, eine Mitbewerberin der Klägerin, warb in einer am 1.2.2001 bundesweit verbreiteten Zeitungsbeilage u.a. für einen DVD-Player. Die Einzelheiten der Werbung sind der nachfolgenden Ablichtung der einschlägigen Seite der Werbebeilage zu entnehmen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, das Untersagungsbegehren gehe zu weit. Im Übrigen hat sie behauptet, der Klägerin könne kein Schaden entstanden sein.
Gemäß dem angefochtenen Urteil vom 4.5.2001, auf das Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte gem. dem Hilfsantrag zu 1) und dem Antrag zu 3) zur Unterlassung und zur Auskunft verurteilt und die gem. den Anträgen zu 2a) und b) geforderten Feststellungen getroffen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 29.5.2001 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 29.6.2001 Berufung eingelegt und diese in demselben Schriftsatz begründet.
Die Klägerin rügt: Die durch eine Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr beschränke sich nicht allein auf die genau identische Verletzungsform, sondern umfasse auch alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. Der Kern der Täuschung von Seiten der Beklagten bestehe darin, dass ein Preis blickfangartig hervorgehoben werde, der nicht der Endpreis sei, was aber jedermann denke und nach dem Willen der Beklagten auch denken solle. Für die so verstandene Verletzungshandlung sei es somit gleichgültig, ob es sich bei dem hervorgehobenen Preis um die angebliche Ersparnis im Verhältnis zur unverbindlichen Preisempfehlung handele oder ob ein anderer Preis, der sich aus einer i.E. beliebigen Differenz zur irgendeinem anderen Betrag errechne, blickfangmäßig hervorgehoben werde, aber nicht der Endpreis sei. Die Täuschung liege allein in dem Umstand, dass der Blickfangpreis nicht derjenige sei, den der Interessent zahlen müsse. Sollte es bei dem eingeschränkten Verbot verbleiben, müsste damit gerechnet werden, dass die Beklagte z.B. die Preisersparnis zu einem angeblichen früheren Preis ebenso hervorhebe wie im konkreten Fall die Differenz zur unverbindlichen Preisempfehlung. Unter diesen Umständen seien auch die Annexansprüche vollständig zuzuerkennen, da sie dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch folgten.
Wegen der Gestaltung der Werbebeilage im Ganzen wird auf die zu den Akten eingereichte Ablichtung (Bl. 28 ff.) verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der von ihr beanstandeten Werbung handele es sich um eine irreführende Blickfangwerbung. Die hervorgehobene Differenz zwischen der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung und dem tatsächlich von der Beklagten verlangten Preis wäre von einem beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Angabe des von der Beklagten verlangten Endpreises gesehen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Artikel des Sortiments mit einem blickfangartig hervorgehobenen Betrag zu werben, soweit es sich dabei nicht um den Endpreis handelt, insbesondere wie dieses in der Werbung vom 1.2.2001 für den Panasonic DVD-PIayer RV 20 EG geschehen ist;
hilfsweise,
der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Artikel des Sortiments, bei denen die unverbindliche Preisempfehlung, der tatsächlich verlangte Preis und die Differenz zwischen diesen beiden Preisen angegeben werden, letztere blickfangmäßig hervorgehoben, zu werben;
2. a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter 1. geschilderte Wettbewerbshandlung entstanden ist und noch entsteht;
b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Aus...