Entscheidungsstichwort (Thema)
kein Schadensersatz für verzögerte Verwalterzustimmung. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnanlage
Leitsatz (amtlich)
1. Ist dem Wohnungseigentumsverwalter die Erteilung der Zustimmung zum Dachgeschoßausbau eines einzelnen Miteigentümers übertragen, handelt er nicht pflichtwidrig, wenn er in Zweifelsfällen eine eigene Entscheidung ablehnt und sich nach Einschaltung der Eigentümerversammlung nach einem Mehrheitsbeschluß richtet.
2. Der ausbauwillige Miteigentümer trägt das Verzögerungsrisiko, daß die in einer Teilungserklärung vorgesehene Zustimmung des Verwalters/der Eigentümergemeinschaft zum Dachausbau erst in einem gerichtlichen Verfahren ersetzt wird.
3. Wegen Abweichung von OLG Karlsruhe (OLGZ 1985, 133, 140) wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 14/93) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird, gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Der Antragsteller ist Eigentümer einer im 4. Obergeschoß gelegenen Wohnung und der darüber befindlichen Dachräume (Wohneinheit Nr. 218). Der Antragsgegner zu 1) war im Jahre 1989 Verwalter der aus 28 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage, die Antragsgegnerin zu 2) hat die Wohnanlage vom 1. Januar 1990 bis zum 29. Februar 1992 verwaltet. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner auf Schadensersatz wegen verzögerter Zustimmung zum Ausbau seiner Dachräume in Anspruch.
In der notariellen Ergänzungsurkunde vom 27. Juni 1980 (UR-Nr. 418/80 des Notars … in Berlin), durch die die Teilungserklärung vom 30. November 1979 (UR-Nr. 914/79 desselben Notars) geändert wurde, ist, folgendes bestimmt:
„Den Eigentümern der Wohnungseinheiten 17 – 20 wird bereits jetzt das Recht eingeräumt, jederzeit durch entsprechende bauliche Maßnahmen eine Verbindung zwischen der jeweiligen im 4. Obergeschoß gelegenen Wohnung und der darüber befindlichen Dachgeschoßfläche innerhalb der betreffenden Sondereigentumseinheit auf ihre Kosten herbeizuführen. Die Eigentümer dieser vier Wohneinheiten haben das Recht, die jetzige Nutzung der Dachgeschoßflächen zu verändern, soweit dem bauaufsichtliche Vorschriften oder die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsordnung über die Nutzung des Sondereigentums nicht entgegenstehen… Die betreffenden Wohnungseigentümer bedürfen zu diesen Maßnahmen der Genehmigung des Verwalters, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Als wichtiger Grund ist z. B. anzusehen, wenn die begründete Besorgnis besteht, daß die beabsichtigte Baumaßnahme nicht fachgerecht ausgeführt wird…”
Die am 9. August 1989 vom Antragsteller bei dem Antragsgegner zu 1) beantragte sofortige Erteilung der Genehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses wurde verweigert. Die Erteilung der Zustimmung wurde von verschiedenen Voraussetzungen abhängig gemacht, z. B. wurde ein Sachverständigengutachten Ober die beabsichtigten Baumaßnahmen gefordert. In der Eigentümerversammlung vom 13. Oktober 1989 kam es zu TOP 13 zu mehreren Beschlüssen. Wörtlich heißt es im Protokoll: „Wenn ein Eigentümer den Verwalter um seine Zustimmung zu dem Dachgeschoßausbau bittet, dann soll sich der Verwalter vor Erteilung der Zustimmung neben dem Vergleich zwischen den technischen Anforderung des Sachverständigen, folgende Unterlagen und Nachweise bzw. Erklärungen und Vereinbarungen geben lassen und mit den beauftragten Architekten und Rechtsanwälten abstimmen. Danach erst entscheidet der Verwalter mit dem Beirat.” Diese Beschlüsse wurden auf Anfechtung des Antragstellers in zweiter Instanz mit Beschluß des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1990 für ungültig erklärt.
In einem Parallelverfahren beantragte der Antragsteller, den Verwalter zur Abgabe der Zustimmungserklärung zu den Ausbaumaßnahmen zu verpflichten. Dem entsprach das Landgericht mit Beschluß, der ebenfalls am 2. Oktober 1990 erging (85 T 129/90 LG Berlin). Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat am 22. Mai 1991 (24 W 7270/90) mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Gemeinschaftsordnung den Ausbau des Sondereigentums im Dachgeschoß bei ordnungsmäßigem Vorgehen gestatte und die Eigentümergemeinschaft und damit auch der Verwalter nicht befugt seien, die Baumaßnahmen von weiteren Bedingungen und Verfahrensweisen abhängig zu machen.
Im vorliegenden Verfahren nimmt der Antragsteller die Antragsgegner zu 1) und 2) wegen der um ca. 17 Monate verzögerten Zustimmung auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 106.095,23 DM in Anspruch, die er entsprechend der Verwaltungszeit auf den Antragsgegner zu 1) (5 von 17 Monaten) und die Antragsgegnerin zu 2) (12 von 17 Monaten) verteilt. Das Amtsgericht hat die Zahlungsanträge zurückgewiesen. Das Landgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts bestätigt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbeson...