Leitsatz
Immer mehr Eltern wollen das Kind nach der Trennung abwechselnd bei sich zuhause betreuen. Dadurch muss keiner das Zusammenleben mit dem Kind "aufgeben", doch das Kind wird zum Dauerreisenden. Ein Urteil erklärt den ständig wechselnden Aufenthalt von Kindern für nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung ist, dass die Eltern bereit und fähig sind, miteinander zu kooperieren. Gegen den Willen eines Elternteils sei ein solches Modell nicht sinnvoll.
Sachverhalt
Das Gericht gab der Beschwerde einer Mutter statt. Die von ihrem Mann getrennt lebende Frau hatte mit dem Vater zur Betreuung der beiden minderjährigen Kinder zunächst ein Wechselmodell vereinbart. Sie machte nun aber geltend, der ständige Wechsel zwischen den beiden Haushalten führe zu einer hohen Belastung der Kinder, da sie nicht genau wüssten, wo ihr zu Hause sei. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel zwischen mütterlichem und väterlichem Haushalt stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Der Vater war der Ansicht, der wöchentliche Wechsel entspreche dem Wohl der Kinder. Für das Wohl der Kinder sei es unabdingbar, zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.
Das OLG schloss sich der Einschätzung der Mutter an. Zwar könne der regelmäßige Wechsel für ein Kind Vorteile haben, denn es erlebe den Alltag mit beiden Eltern. Außerdem blieben Mutter und Vater in der unmittelbaren Verantwortung. Dem stünden aber auch Nachteile gegenüber, z.B. könnten Verabredungen mit Freunden nicht kontinuierlich getroffen werden. Im vorliegenden Fall werde sich dies mit der Einschulung eines der Kinder noch verstärken, was zu einer Entwicklungsbehinderung führen könne. Sie seien auch perspektivisch im Grunde nirgends richtig zu Hause und könnten nirgends wirklich Stabilität erleben. Wenn sich jedoch abzeichne, dass das Wechselmodell zu Problemen führe, sei es nicht mehr vertretbar.
Ein Wechselmodell sei auch nur praktizierbar und mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn zwischen den Parteien eine konsensuale Kommunikation möglich ist. Da es den Parteien hier, wie Informationsdefizite und fehlgeschlagene Terminierung belegten, an einer derartigen Kommunikation fehle und ein Konsens nicht erzielbar sei, sei es für die Kinder besser, einen "Anker" in einem der beiden Haushalte zu haben und umfangreiche Besuche beim anderen Elternteil durchzuführen.
Daher entschied das Gericht, dass die Kinder, auch weil sie mit den dort lebenden Halbgeschwistern aufgewachsen sind, nun vornehmlich bei der Mutter bleiben. Der Vater erhält vor allem in den Ferien ein großzügigeres Umgangsrecht.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2010, 11 UF 251/09.