Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung des Wechselmodells bei fehlendem Elternkonsens
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 05.03.2009; Aktenzeichen 35 F 30/09) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Mainz vom 5.3.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird das Recht gewährt, die gemeinsamen Kinder wie folgt zu sich zu nehmen:
1. Jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule am darauffolgenden Montagmorgen.
Der Rhythmus des Umgangs ist demjenigen des Umgangs der beiden Söhne der Antragstellerin mit ihrem Vater anzupassen, das heißt der Umgang des Antragsgegners mit den Kindern findet dann statt, wenn die beiden Söhne der Antragstellerin ihrerseits Umgang mit ihrem Vater haben.
2. Während der Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte.
3. In jedem ungeraden Jahr über die Osterfeiertage von Donnerstagnachmittag bis Ostermontag 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 10.00 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens am darauffolgenden Dienstag.
Soweit die Kinder eingeschult sind in jedem ungeraden Jahr von Beginn der Osterferien bis Ostermontag 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 10.00 Uhr bis zum Beginn der Schule.
4. Soweit die Kinder eingeschult sind während der Herbstferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche in der ersten Ferienhälfte.
5. Von Beginn der Weihnachtsferien bis 25.12., 10.00 Uhr sowie zusätzlich in jedem ungeraden Jahr ab 01.01. bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule; in jedem geraden Jahr ab 31.12., 12.00 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kinder sind die ehelichen Kinder der Parteien. Diese haben am 29.10.2004 geheiratet und leben seit Juni 2008 getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist anhängig. Die Trennung erfolgte zunächst im ehelichen Hausanwesen in H.; am 15.10.2008 zog der Antragsgegner nach L. zu seiner jetzigen Lebensgefährtin und deren drei Kindern. Seit Sommer 2009 lebt der Antragsgegner mit seiner Lebensgefährtin und zwei von deren Kindern in E.; ein Kind ist zu seinem Vater gezogen.
Die Antragstellerin, die aus Südafrika stammt, hat zwei Söhne aus einer früheren Verbindung. Sie leben zusammen mit der Antragstellerin und den Kindern in dem ehelichen Haus in H.. Die Kinder besuchen einen Kindergarten in H. Eine zunächst für Sommer 2009 geplante Einschulung des älteren Kindes wurde auf Sommer 2010 verschoben.
Anlässlich des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Parteien, dass sie die Betreuungszeiten für die Kinder weitgehend hälftig teilen. Sie praktizierten ein Wechselmodell, nach dem die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Antragstellerin und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Antragsgegner und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Antragstellerin, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen bei dem Antragsgegner und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Antragstellerin betreut werden (8:6). Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten bei der Antragstellerin und dem Antragsgegner.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, diese Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel zwischen mütterlichem und väterlichem Haushalt stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Die Antragstellerin strebt einen wochenweise abwechselnden Umgang des Antragsgegners von Donnerstag bis Montag und in der darauf folgenden Woche von Donnerstag bis Freitag an.
Der Antragsgegner wünscht ein einfacheres Wechselmodell in der Weise, dass er die Kinder Donnerstagnachmittag bis in der darauffolgenden Woche Donnerstagmorgen zu sich nehmen kann. In der zweiten Woche sollen sich die Kinder von Donnerstagnachmittag bis Donnerstagmorgen im mütterlichen Haushalt aufhalten. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der wöchentliche Wechsel entspreche dem Wohl der Kinder. Für das Wohl der Kinder sei es unabdingbar, zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.
Mit Beschluss vom 5.3.2009 hat das AG ...