Leitsatz
Ein Kindergeburtstag ist kein ausreichender Grund, um dem Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind vorzuenthalten. Es kann daher u.U. Ordnungsgeld wegen schuldhafter Umgangsvereitlung verhängt werden.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte die Mutter mit dem leiblichen Vater des Kindes, von dem sie getrennt lebt, eine "gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung" geschlossen, die u.a. folgende Passage enthielt: "Die Kindeseltern kommen überein, dass, sollte ein Umgangswochenende entfallen, dieses am darauf folgenden Wochenende nachgeholt wird."
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung sollte gegen den dagegen Verstoßenden Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt werden können. Aus beruflichen Gründen konnte der Vater das Kind an einem der Besuchswochenenden nicht zu sich holen. Dies hatte er dem Familiengericht mehr als 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt und als Nachholtermin das darauffolgende Wochenende benannt. Ausgerechnet an diesem Wochenende wollte die Mutter plötzlich den Geburtstag des gemeinsamen Kindes, welcher eigentlich 2 Wochen zuvor stattgefunden hatte, nachfeiern, alle Einladungen seien schon verschickt. Das Besuchswochenende fiel aus.
Der Vater sah in diesem Verhalten eine schuldhafte Umgangsvereitelung und beantragte, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen. Das Familiengericht verhängte wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen den Unterhaltsvergleich ein Ordnungsgeld von 100 EUR; das OLG Saabrücken bestätigte die Festsetzung: Der Vater habe – vorbildlich frühzeitig – seine Verhinderung am ursprünglichen Umgangswochenende unter Geltendmachung berechtigter Gründe angezeigt und sein Recht auf eine Nachholung des Umgangs angemeldet.
Die Unvermeidbarkeit der Ausrichtung des Kindesgeburtstags am darauf folgenden Wochenende habe die Mutter auch im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert, vielmehr liege vor dem Hintergrund des Akteninhalts die Vermutung nicht fern, dass der Kindergeburtstag aus anderen als den von der Mutter vorgebrachten Gründen auf den vom Vater gewählten Nachholtermin anberaumt wurde, zumal der Vater – von der Mutter unbestritten – vorgetragen hat, das Kind habe zuvor noch nie einen Kindergeburtstag ausgerichtet.
Hiernach komme es auf die – vom Vater bestrittene – Behauptung der Mutter, diesem sei schon seit längerer Zeit bekannt gewesen, dass der Kindergeburtstag an jenem Wochenende gefeiert werden würde, nicht entscheidungserheblich an, weil die Mutter kein Recht hatte, den Kindergeburtstag auf dieses Wochenende zu legen. Auch gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgelds von 100 EUR hatte das OLG unter Berücksichtigung der Schwere und des Ausmaßes der Verletzungshandlung, der Folgen für den Vater, des zeitlichen Umfangs des Verstoßes, des Grades des Verschuldens der Mutter, spezialpräventiver Aspekte (was ist erforderlich, damit die Mutter sich künftig titelkonform verhält?) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter nichts einzuwenden.
Link zur Entscheidung
OLG Saarbrücken, Beschluss v. 26.11.2010, 6 WF 118/10.