Leitsatz

Einem PKH-Antrag der Antragsgegnerin in dem vorliegenden Verfahren war zunächst mit der Maßgabe einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 30,00 EUR an die Justizkasse stattgegeben worden. Das an sie gewährte staatliche Kindergeld für eine volljährige Tochter wurde bei ihr als Einkommen berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Daraufhin gewährte ihr das OLG ratenfreie Prozesskostenhilfe.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Grundsätzlich sei das an die Prozesskostenhilfe begehrende Partei gezahlte Kindergeld als deren Einkommen anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.1.2005 - XII ZB 234/03 = FamRZ 2005, 605). Dies gelte jedoch dann nicht, wenn das Kindergeld zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes verwendet werden müsse oder ein volljähriges Kind wie hier die 19-jährige Tochter der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht und bei der Berechnung dieser Leistungen das Kindergeld als Einkommen des Kindes angerechnet wird.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 26.04.2005, 15 WF 119/05

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