Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld als Einkommen

 

Leitsatz (amtlich)

Kindergeld ist in Ausnahmefällen nicht als Einkommen der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei zu behandeln.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Norderstedt (Beschluss vom 21.03.2005; Aktenzeichen 52 F 23/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der ihr Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des AG - FamG - Norderstedt vom 21.3.2005 i.d.F. des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 4.4.2005 insoweit aufgehoben, als die Zahlung von monatlichen Raten i.H.v. 30 EUR angeordnet worden ist.

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig und in vollem Umfang begründet.

Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass an die Prozesskostenhilfe begehrende Partei gezahltes Kindergeld als deren Einkommen anzusehen ist (vgl. neuestens BGH, Beschl. v. 26.1.2005 - XII ZB 234/03, MDR 2005, 767 = BGHReport 2005, 737 = FamRZ 2005, 605). Davon ist jedoch zumindest in zwei Fällen eine Ausnahme zu machen: Wird das Kindergeld zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes verwendet, ist es i.S.d. Prozesskostenhilferechts kein Einkommen der Partei (§ 115 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II betr. "Hartz IV" bzw. i.V.m. § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII betr. Sozialhilfe, dazu BGH, Beschl. v. 26.1.2005 - XII ZB 234/03, MDR 2005, 767 = BGHReport 2005, 737 = FamRZ 2005, 605). Dasselbe muss gelten, wenn ein volljähriges Kind wie hier die 19-jährige Tochter der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht und bei der Berechnung dieser Leistungen das Kindergeld als Einkommen des Kindes angerechnet wird (so in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Bescheid für ihre Tochter vom 29.11.2004 in der Anlage Berechnungsbogen auf S. 6).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Fundstellen

OLGR-Nord 2005, 768

www.judicialis.de 2005

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge