Die einzige wirksame Maßnahme, die Beeinträchtigung der Bewohner auf ein akzeptables Niveau zu beschränken, liegt darin, im Rahmen der Hausordnung die Nutzung selbst größerer zum Haus gehörender Garten- und Rasenflächen grundsätzlich zu untersagen. Da die Hausordnung sowohl für Mieter, wenn deren Inhalt zum Bestandteil des Mietvertrags gemacht wurde, als auch für Eigentümer bindend ist, sind bei sorgfältiger Ausarbeitung nur wenige Streitfälle möglich.

Ausnahmen bestehen nur dann, wenn beschlossene bzw. vereinbarte Regelungen rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sind oder ihre Einhaltung als Schikane angesehen werden kann. Nach Auffassung verschiedener Landgerichte ist eine Vereinbarung über das Verbot des Rasenbetretens in einem Wohnblock nicht unzulässig, wenn hierdurch die Ruhe der im Objekt lebenden älteren Mieter bzw. Eigentümer gewährleistet werden soll.

Ob ein grundsätzliches Verbot des Betretens der zum Haus gehörenden Rasenflächen oder des Spielens auf ihnen wirksam ist, erscheint nach wie vor zweifelhaft.

 
Achtung

Vereinbarung im Mietvertrag

Vorsicht ist bei vermieteten Eigentumswohnungen geboten, wenn der Mieter die gemeinschaftlichen Flächen und Gärten gemäß Vereinbarung im Mietvertrag mitbenutzen darf. In diesen Fällen ist das Verbot des Eigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft unwirksam, so es nicht durch entsprechende Regelung im Mietvertrag auch zum Inhalt des Mietverhältnisses gemacht wurde.

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