Alexander C. Blankenstein
Zusammenfassung
In Eigentümergemeinschaften kommt es häufig zu Streitigkeiten über den von Kindern ausgehenden Lärm. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass Kinderlärm regelmäßig auf sozial-adäquatem Verhalten beruht, die Grenzen des Zumutbaren im Einzelfall freilich überschritten sein können. In einem derartigen Fall hat ein jeder sich gestört fühlender Wohnungseigentümer entsprechende Unterlassungsansprüche, die er notfalls gerichtlich durchsetzen kann.
1 Allgemein
Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen grundsätzlich nach seinen Vorstellungen verfahren. Grenzen setzt hier insbesondere die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und vor allem § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, der jeden Wohnungseigentümer verpflichtet, das Sondereigentum der übrigen Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus zu beeinträchtigen.
2 Duldung von Kinderlärm
Grundsätzlich muss bei der Beurteilung einer Duldung des von Kindern ausgehenden Lärms berücksichtigt werden, dass den Kindern von Wohnungseigentümern bzw. Wohnungsmietern dieselben Rechte zustehen wie den Wohnungseigentümern bzw. den Wohnungsmietern selbst. Selbst wenn die Hausordnung alle Miteigentümer verpflichtet, die häusliche Ruhe einzuhalten, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass absolute Ruhe im Haus herrschen muss und jegliche Geräusche zu unterlassen sind.
Normaler Spiel- und Bewegungstrieb
Dies bedeutet, dass Kinder innerhalb der Wohnung spielen dürfen. Hierbei muss das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden. Ebenso können gegen die Unruhe, die durch den normalen Spiel- und Bewegungstrieb der Kinder entsteht, keine Einwände erhoben werden.
Kita mit bis zu 3 Kindern
Da Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen ist, kann die Unterlassung der Nutzung einer Wohnungseinheit, in der maximal bis 3 Kinder betreut werden, nicht mit dem Argument störenden Kinderlärms verlangt werden.
Was für die Nutzung der Wohnung gilt, ist auch für die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sowie der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen zu beachten. Einschränkungen gibt es hierbei für den Nutzungszweck der jeweiligen Einrichtungen und Flächen.
Das Spielen – auch mit Freunden – auf gemeinschaftlichen Flächen gehört zu einer sozialtypischen Nutzung, sodass die hiervon ausgehende Unruhe durch die Mitbewohner geduldet werden muss, was auch für etwaigen von Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärm gilt.
Keine Mietminderung
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht auch kein Recht zur Mietminderung.
Dennoch muss der betroffene Miteigentümer bzw. Mieter nicht jede von Kindern ausgehende Lärmbelästigung stillschweigend hinnehmen.
Wie bereits ausgeführt, ist es nach herrschender Meinung selbstverständlich, dass Kinder in der Wohnung spielen dürfen. Keinesfalls darf jedoch der hiervon ausgehende Lärm zu einer groben Störung der übrigen Hausbewohner führen. Insbesondere müssen die vereinbarten Ruhezeiten – mittags von 13 Uhr bis 15 Uhr und abends ab 22 Uhr bis zum nächsten Morgen um 7 Uhr – eingehalten werden. Darüber hinaus haben Wohnungseigentümer und Mieter dafür zu sorgen, dass ihre Kinder keinen ruhestörenden Lärm in ihrer Wohnung und im Haus verursachen.
Atypischer Kinderlärm
Die Bandbreite zwischen zu duldendem Lärm und solchem, der aufgrund unnatürlicher Verhaltensweisen der Kinder entsteht, ist in der Rechtsprechung nur vage definiert. Während das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern jedenfalls als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden muss, hat lautes Kreischen, Brüllen, Hämmern, Stampfen, Trampeln und Grölen im Treppenhaus zu unterbleiben. Die beschriebenen Belästigungen begründen sich in einem atypischen und allgemein nicht zu erwartenden Verhalten von Kindern und unterliegen daher nicht der Duldungspflicht des typischen Kinderlärms. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann sich jeder Wohnungseigentümer gegen diese Lärmbelästigungen zur Wehr setzen, soweit er konkret in seinem Sondereigentum gestört ist.
Neben den Einschränkungen eines atypischen Verhaltens der Kinder ist auch auf die Einschränkung der Nutzung einzelner Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnanlage zu achten. So müssen Bewohner das Schlagen mit Stöcken gegen die Eisenstäbe des Treppengeländers sowie die Eisenstäbe des Balkons nicht akzeptieren. Aus genanntem Grund ist Kindern auch nicht gestattet, in Kellerräumen oder Treppenhäusern Fahrrad zu fahren oder Rollschuh zu laufen.
3 Maßnahmen
Die einzige wirksame Maßnahme, die Beein...