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Kinderlärm (WEG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

In Eigentümergemeinschaften kommt es häufig zu Streitigkeiten über den von Kindern ausgehenden Lärm. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass Kinderlärm regelmäßig auf sozial-adäquatem Verhalten beruht, die Grenzen des Zumutbaren im Einzelfall freilich überschritten sein können. In einem derartigen Fall hat ein jeder sich gestört fühlender Wohnungseigentümer entsprechende Unterlassungsansprüche, die er notfalls gerichtlich durchsetzen kann.

1 Allgemein

Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen grundsätzlich nach seinen Vorstellungen verfahren. Grenzen setzt hier insbesondere die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und vor allem § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, der jeden Wohnungseigentümer verpflichtet, das Sondereigentum der übrigen Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus zu beeinträchtigen.

2 Duldung von Kinderlärm

Grundsätzlich muss bei der Beurteilung einer Duldung des von Kindern ausgehenden Lärms berücksichtigt werden, dass den Kindern von Wohnungseigentümern bzw. Wohnungsmietern dieselben Rechte zustehen wie den Wohnungseigentümern bzw. den Wohnungsmietern selbst. Selbst wenn die Hausordnung alle Miteigentümer verpflichtet, die häusliche Ruhe einzuhalten, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass absolute Ruhe im Haus herrschen muss und jegliche Geräusche zu unterlassen sind.

 
Hinweis

Normaler Spiel- und Bewegungstrieb

Dies bedeutet, dass Kinder innerhalb der Wohnung spielen dürfen. Hierbei muss das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden. Eb...

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