Über die Notwendigkeit, das Kind wegen seiner Erkrankung zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen und deswegen der Arbeit fernzubleiben, ist ein ärztliches Zeugnis auszustellen und der Krankenkasse vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. In der Praxis wird der zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten vereinbarte Vordruck genutzt (Muster 21). Das ärztliche Zeugnis wird nach einer persönlichen Untersuchung ausgestellt und enthält mindestens Angaben über die Krankheit, einen möglichen Unfall und die Notwendigkeit und die Dauer, das Kind deswegen zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen.
Ärztliches Zeugnis
Das ärztliche Zeugnis ist auch dann auszustellen, wenn das Kind vom Versicherten zur ärztlichen Behandlung begleitet und währenddessen betreut werden muss (z. B. bei ambulanter Operation oder vor- und nachstationärer Behandlung).
Die Pflegebedürftigkeit eines Kindes kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese festgestellt werden. Dabei orientiert sich der Arzt an den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die bei einer Arbeitsunfähigkeit (AUR) zu beachten sind.
Die Pflegebedürftigkeit wird in einer Videosprechstunde im berufsrechtlich zulässigen Rahmen und unter Wahrung des ärztlichen Sorgfaltsmaßstabs festgestellt. Die Nutzung des digitalen Mediums muss ärztlich vertretbar sein und die Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation müssen ärztlichen Standards entsprechen.
Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit eines Kindes (Muster 21) kann seit dem 18.12.2023 auch nach einer telefonischen Anamnese für bis zu 5 Kalendertage ausgestellt werden, wenn
- eine Videosprechstunde nicht möglich ist,
- das Kind dem Vertragsarzt aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist und
- der Vertragsarzt die telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar ansieht.
Die Regelung gilt seit dem 1.7.2024 unbefristet.
Leistungsantrag, Videosprechstunde, telefonische Anamnese
- Das Kinderpflegekrankengeld ist zu beantragen. Dazu kann der zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten vereinbarte Vordruck (Rückseite) genutzt oder ein formloser Antrag gestellt werden.
- Im Rahmen der Videosprechstunde kann für Kinder, die in der Arztpraxis unbekannt sind, die ärztliche Bescheinigung nur für bis zu 3 Kalendertage ausgestellt werden. Ist das erkrankte Kind aufgrund früherer Behandlung bekannt, kann die ärztliche Bescheinigung für bis zu 7 Kalendertage ausgestellt werden.
- Eine telefonische Anamnese ist möglich, wenn das erkrankte Kind aufgrund früherer Behandlung bekannt ist, eine Videosprechstunde nicht möglich ist und keine schwere Symptomatik vorliegt. Eine erstmalige Feststellung der Erkrankung ist für einen Zeitraum von bis zu 5 Kalendertagen möglich.
Die Krankenkasse kann die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld durch den Medizinischen Dienst (MD) prüfen lassen.