(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind für alle Angelegenheiten der Kindertagespflege sachlich zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe begründet ist.

 

(2) 1Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege erbracht wird. 2Bei einer eigenständigen Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegeperson nach § 29 Absatz 1 Satz 2 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindertagespflegeperson.

 

(3) Kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 verpflichten, die nachfolgenden Aufgaben im Bereich der Kindertagespflege für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrzunehmen:

 

1.

Vermittlung von Kindern in Angebote der Kindertagespflege,

 

2.

Abrechnung und Auszahlung der Geldleistungen nach § 43 und

 

3.

Festsetzung und Erhebung von individuellen Elternbeiträgen nach § 44.

 

(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

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