Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, kann ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen geltend machen, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist. Diese Vorschrift will zum einen in der Ehesache und im Verfahren auf Kindesunterhalt Beteiligtenidentität bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gewährleisten und zum anderen Konfliktsituationen für das Kind während der Trennungszeit und während des Scheidungsverfahrens verhindern. Werden die Eltern während des laufenden Kindesunterhaltsverfahrens rechtskräftig geschieden, bleibt die Verfahrensstandschaft des Elternteils gleichwohl gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens aufrechterhalten, wenn die elterliche Sorge für das minderjährige Kind bis dahin keinem anderen übertragen worden ist. Unbeschadet dessen steht dem Eintritt des minderjährigen Kindes in das von seinem gesetzlichen Vertreter als Verfahrensstandschafter eingeleitete Kindesunterhaltsverfahren nach Rechtskraft der Scheidung seiner Eltern der Schutzzweck des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht mehr entgegen. Das Kind kann daher grundsätzlich im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels in das Unterhaltsverfahren eintreten. Dieser Eintritt setzt nach den allgemeinen Regeln neben der Zustimmung des ausscheidenden Verfahrensstandschafters grundsätzlich auch die Zustimmung des Gegners voraus, wenn mit dem Verfahrensstandschafter auf Antragstellerseite bereits mündlich verhandelt worden ist. Die Zustimmung des Antragsgegners ist nach § 267 ZPO unwiderlegbar zu vermuten, wenn sich der Gegner im weiteren Verfahrensverlauf in die folgenden mündlichen Verhandlungen eingelassen hat, ohne der in dem Antragstellerwechsel liegenden Antragsänderung zu widersprechen.
Gläubiger des Unterhaltsanspruchs bleibt auch im Fall der Verfahrensstandschaft das Kind. Die Verfahrensstandschaft gilt sowohl für Hauptsacheanträge, als auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. v. §§ 119, 246 FamFG. Zudem gilt die Verfahrensstandschaft sowohl für die Aktivseite als auch für Verfahren, bei denen das Kind auf der Passivseite steht, wie etwa im Fall eines Abänderungsantrages.
Die Verfahrensstandschaft für ein eheliches Kind beginnt mit der Trennung der Eltern oder dem anhängig Werden der Ehesache. Sie endet insbesondere, wenn
- die Eltern wieder zusammenleben,
- die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen wurde,
- ein Obhutswechsel zum anderen Elternteil stattgefunden hat,
- das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden nach der Rechtsprechung des BGH die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils und nicht diejenigen des Kindes.