Das Elterngeld ersetzt seit dem 1.1.2007 das Erziehungsgeld. Rechtsgrundlage ist das BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit). Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich nach §§ 2 f. BEEG, wobei für die Berechnung des Elterngeldes das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers aus Erwerbsarbeit in den 12 Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt maßgeblich ist. Elterngeld wird mindestens i. H. v. 300 EUR gezahlt. In den übrigen Fällen liegt es zwischen 65 und 100 % des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens des Antragstellers, höchstens bei 1.800 EUR. Nach § 11 Satz 1 BEEG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung von Elterngeld und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 EUR übersteigt. Der Betrag von 300 EUR wird mithin bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen nicht berücksichtigt, wenn diese vom Leistungsempfänger geltend gemacht werden. Eine Ausnahme hiervon enthält § 11 S. 4 BEEG für die Fälle des § 1361 Abs. 3, 1579, 1603 Abs. 2 und 1611 Abs. 1 BGB.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch der Betrag von 300 EUR bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Empfängers einbezogen werden kann, wenn dieser gegenüber anderen minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig ist.

Seit dem 1.1.2015 existiert das sogenannte Elterngeld Plus. Das Elterngeld Plus beträgt maximal die Hälfte des vollen Elterngeldanspruchs. Dafür wird es doppelt so lange bezahlt.

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