Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht.
Beim Kindesunterhalt ist nach der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich des Wohnvorteils zwischen Bedarf und Leistungsfähigkeit zu differenzieren. Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2014 folgende Grundsätze aufgestellt:
Zitat
Ob der Wohnvorteil nach dem objektiven Mietwert oder in einer geringeren Höhe zu bemessen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der die Immobilie Nutzende gehalten ist, diese anderweitig zu verwerten. Soweit das von einem Ehegatten vor dem endgültigen Scheitern der Ehe (regelmäßig vor Zustellung des Scheidungsantrags) mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht erwartet werden kann, ist der Wohnvorteil in dieser Zeit nur in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie es sich für eine Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten als angemessen darstellt. Der Gebrauchswert der – für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen – Wohnung ist deswegen regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende, angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Der volle Wohnvorteil kommt grundsätzlich erst dann zum Tragen, wenn mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist (Senatsurteil vom 5. März 2008 – XII ZR 22/06 – FamRZ 2008, 963 Rn. 14 ff.).
Zitat
Geht es dagegen um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 298/12 – FamRZ 2013, 1563 Rn. 16). Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist zwar nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber aber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht). Dies beruht auf ihrer besonderen Verantwortung für den angemessenen, nicht nur den notwendigen Unterhalt ihrer Kinder. Für die Eltern besteht deshalb eine besondere Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zur Ertrag bringenden Nutzung von Vermögenswerten. Wenn in dieser Hinsicht mögliche und zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch insoweit nicht nur die tatsächlichen, sondern ebenfalls fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 30. Januar 2013 – XII ZR 158/10 – FamRZ 2013, 616 Rn. 18 m.w.N.)
Bisher nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob die objektive Marktmiete auch beim Unterhalt des volljährigen Kindes anzusetzen ist. Wegen der schwächeren unterhaltsrechtlichen Stellung des volljährigen Kindes gegenüber dem minderjährigen Kind wird in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Elternunterhalt teilweise gefordert, nicht den objektiven Wohnwert, sondern nur den angemessenen Wohnwert zu berücksichtigen.
Damit die Bemessung der objektiven Marktmiete durch das Gericht (nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 287 ZPO) vorgenommen werden kann, sollten in dem Antrag die wertbildenden Faktoren geschildert werden, wie z. B. Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Anzahl der Räume. Auch die Heranziehung des örtlichen Mietspiegels ist hilfreich, um die Einholung eines Sachverständigengutachtens gegebenenfalls entbehrlich zu machen.
Neben der Höhe des Wohnwertes ist von Relevanz, inwieweit Zins- und Tilgungsleistungen für gegebenenfalls vorhandene Immobiliendarlehen zu berücksichtigen sind. Zinsen sind in aller Regel zu berücksichtigen.
Die Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen hat der BGH geändert und die volle Abzugsfähigkeit der Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwertes akzeptiert. Denn ohne die Zins- und Tilgungsleistung gäbe es den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht. Daraus folgt, dass die über den Zinsanteil hinausgehende Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen sind, ohne dass dies die Befugnis des Pflichtigen zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.
Zunächst bezog sich die geänderte Rechtsprechung des BGH auf den Elternunterhalt. Inzwischen hat d...