In Ausnahmefällen kann sich aus § 242 BGB nach Treu und Glauben eine Pflicht zur ungefragten Information über Veränderungen in den Einkommensverhältnissen ergeben. Als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann in besonderen Fällen – neben der Pflicht zur Auskunftserteilung auf Verlangen – auch eine Verpflichtung zur ungefragten Information im Rahmen eines Unterhaltsrechtsverhältnisses bestehen. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Vielmehr bleibt es auch unter solchen Umständen im Grundsatz bei der Auskunftspflicht nur auf Verlangen mit der Folge, dass es dem anderen Teil obliegt, sich Gewissheit über eingetretene Änderungen zu verschaffen. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich erscheint, kann eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung derartiger Veränderungen eingreifen. Das kann etwa dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsgläubigers sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung hat, sich des Fortbestandes der anspruchsbegründenden Umstände durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern, der Unterhaltsgläubiger sodann trotz einer für den Schuldner nicht erkennbaren Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersichtlich erlöschen lasst, eine festgesetzte Unterhaltsrente weiter entgegennimmt und dadurch den Irrtum befördert, in seinen Verhältnissen habe sich erwartungsgemäß nichts geändert.
Eine besondere Offenbarungspflicht besteht im Rahmen von laufenden gerichtlichen Verfahren. Ein Beteiligter, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die zur Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was die Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte.
Wird ein Unterhaltsvergleich geschlossen, erhöht sich die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Teils. So ist der Unterhaltsberechtigte im Hinblick auf seine vertragliche Treuepflicht gehalten, jederzeit und unaufgefordert dem anderen Teil Umstände zu offenbaren, die ersichtlich dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag berühren. Besteht eine Pflicht zur ungefragten Information, läuft der Unterhaltsberechtigte Gefahr, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt (§ 1611 BGB), wenn gegen die Verpflichtung verstoßen wird. Zudem stehen dann Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB im Raum.
Ist im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens ein derartiger Vergleich abgeschlossen worden, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, den Berechtigten schriftlich auf die Pflicht zur ungefragten Information hinzuweisen, um zukünftige Haftungsrisiken zu minimieren.