Für einen berechtigten Sonder- und Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen. Die Haftungsverteilung folgt den Grundsätzen für die Berechnung der Haftungsanteile des Volljährigenunterhaltes. Vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte ist generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts sowie der Barunterhalt abzuziehen.[1]

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