Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung muss der Unterhaltspflichtige auch solche Einkünfte für den Kindesunterhalt verwenden, die üblicherweise unterhaltsrechtlich nicht zum Einkommen zählen. Hierbei handelt es sich insbesondere um
- den Sockelbetrag des Elterngeldes[1] (§ 11 Satz 4 BEEG),
- weitergeleitetes Pflegegeld (§ 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB XII),
- Einkommen, das aus überobligatorischer Tätigkeit erzielt wird.
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