Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist – ggf. nach Bereinigung um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen – in voller Höhe auf seinen Unterhaltsbedarf. Die Unterhaltsleitlinien zahlreicher Oberlandesgerichte sehen eine pauschale Kürzung der Ausbildungsvergütung um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf vor. Dieser beläuft sich derzeit auf 100 EUR. Bei dem Abzug dieses Betrages handelt es sich nicht um eine berufsbedingte Pauschale, sondern um eine Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Dieser findet seine Rechtfertigung neben sonstigen berufsbedingten Aufwendungen in einem Arbeitsanreiz und in der Notwendigkeit der Anschaffung von Büchern, sonstigen Lernmitteln und Einrichtungsgegenständen, die bei einem Arbeitnehmer normalerweise nicht anfallen bzw. durch steuerliche Absetzung einen gewissen Ausgleich finden. Eine Verrechnung mit Fahrtkosten findet daher nicht statt.[1] Die tatsächlich entstandenen berufsbedingten Fahrtkosten bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnort und Berufsschule bzw. Wohnort und Ausbildungsstätte sind regelmäßig in voller Höhe bei der Ermittlung des eigenen Einkommens eines Ausbildungsunterhalt verlangenden Kindes zu berücksichtigen.[2]

Fraglich ist oftmals die Behandlung des ersten Monats der Ausbildung, wenn die Ausbildungsvergütung erst nachschüssig gezahlt wird. Nach überwiegender Ansicht entfällt oder reduziert sich der Kindesunterhaltsanspruch für den gesamten Monat nach der Auslegung des § 1602 Abs. 1 BGB ab dem Beginn desjenigen Monats, in dessen Verlauf die erste Ausbildungsvergütung tatsächlich ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages oder Beginns der Arbeitsaufnahme kommt es demgegenüber nicht entscheidend an.[3]

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