Leitsatz
Miteinander verheiratete Eltern lebten seit Juni 2006 getrennt und stritten um den Unterhaltsanspruch ihres gemeinsamen im September 2004 geborenen Kindes. Die Mutter ist deutsche Staatsangehörige, der Beklagte pakistanischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom 5.7.2006 hat die Mutter den Ehemann zur Zahlung von Unterhalt für das gemeinsame Kind ab Juli 2006 erfolglos aufgefordert.
Der Vater berief sich auf Leistungsunfähigkeit. Er verfüge über keine berufliche Ausbildung. Einer Erwerbstätigkeit, die es ihm erlaube, neben der Deckung des eigenen Bedarfs seinem Kind den notwendigen Lebensbedarf zu sichern, ständen seine mangelnden Deutschkenntnisse und seine Ausländereigenschaften entgegen.
Die Kindesmutter hat den Ehemann auf Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 177,00 EUR ab Juli 2006 in Anspruch genommen.
Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei angesichts seiner persönlichen Situation und unter Berücksichtigung dessen, dass er keinen Beruf erlernt und keine intensiven Deutschkenntnisse habe, nicht in der Lage, für das Kind finanziell zu sorgen.
Die hiergegen von der Kindesmutter eingelegte Berufung hatte in vollem Umfang Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Beklagte müsse für die Zeit von Juli 2006 bis einschließlich Juni 2007 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 177,00 EUR und ab Juli 2007 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 175,00 EUR zahlen.
Trotz des Bezuges von Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse bestanden unter Beachtung von § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 UVG keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation.
Seine Leistungsunfähigkeit habe der Beklagte nicht ausreichend dargetan. Für seine die Sicherung des Regelbetrages bzw. des Mindestunterhalts nach § 1612 BGB in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung betreffende Leistungsfähigkeit sei der Verpflichtete in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 2002, 536 ff.; st. Rspr. des Senats, OLG Brandenburg FamRZ 2007, 1336 f.: FamRZ 2007, 72; JurisPR-FamR 25/2006 Kr. 3; NJW-RR 2005.. 949; FuR 2004, 38, 40; NJWE-FER 2001, 70 ff.; s. auch JAmt 2004, 502, FamRB 2004, 216 [217]).
Hierzu bedürfe es der vollständigen Darlegung sowohl der Einkünfte wie auch des Vermögens durch den Unterhaltsverpflichteten. Da der Beklagte dem nicht ausreichend nachgekommen sei, könne bereits nicht überprüft werden, ob er in tatsächlicher Hinsicht leistungsunfähig hinsichtlich der zuvor dargestellten Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Kindes sei. Schon aus diesem Grunde habe die Klage vollen Erfolg.
Der Beklagte habe hinsichtlich seiner Einkünfte nach dem SGB II im Rahmen des Hauptsacheverfahrens keinerlei Belege eingereicht bzw. nähere Angaben getätigt. Allein der bloße Hinweis auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II reiche nicht aus.
Ebenso sei nach derzeitigem Stand nicht in gebotenem Umfang feststellbar, inwieweit der Beklagte Einkünfte aus der Ausübung eines Gewerbes seit Mai 2007 beziehe. Auch insoweit fehle es im Rahmen des Hauptsacheverfahrens an ausreichend substantiiertem Vorbringen. Die hierzu eingereichte und von dem Beklagten selbst gefertigte Aufstellung gebe zu wenig her, schon weil sie keinerlei nähere Aufsplittung der dargestellten Einnahmen und Kostenpositionen enthalte. Im Übrigen fehle es an jeglicher Darlegung der ab August 2008 erzielten Einnahmen.
Auf diesen Umstand habe der Senat anlässlich des Hinweisbeschlusses vom 19.9.2007 und sodann erneut im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2008 ausdrücklich hingewiesen.
Im Übrigen fehle es ebenso an der Darlegung der Vermögensverhältnisse des Beklagten im Rahmen der Hauptsache. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass diese im Rahmen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II nur teilweise Anrechnung fänden.
Die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beklagten könne nicht abschließend überprüft werden, so dass es an sich auf eine fiktive Leistungsfähigkeit nicht mehr ankomme. Gleichwohl müsse sich der Beklagte aus folgenden Gründen als fiktiv leistungsfähig behandeln lassen.
Reichten die tatsächlichen Einkünfte eines Unterhaltsverpflichteten nicht aus, so treffe ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Gegenüber minderjährigen Kindern erfahre diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB eine Verschärfung. Dies folge aus der die Eltern treffenden rechtlichen und sittlichen Pflicht, ihre Kinder am Leben zu erhalten. Diese Pflicht finde ihre Grenze allein in der Unmöglichkeit.
Ein gemäß § 1603 Abs. 2 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtiger habe sich unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen. Er müsse alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt des Kindes verwenden, alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eige...