Leitsatz

Kernproblem dieser Entscheidung war die in der Praxis bedeutsame Fragestellung, ob nach einem abgeschlossenen Master-Studium auch noch ein Unterhaltsanspruch für das nachfolgende Bachelor-Studium besteht.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller nahm den Vater eines im Jahre 1980 geborenen Studenten aus übergegangenem Recht auf Ausbildungsunterhalt für die Zeit von November 2008 bis September 2009 in Anspruch. Der Student hatte sein Bachelor-Studium im Studiengang Medieninformatik im September 2008 mit dem Gesamtprädikat "sehr gut" erfolgreich abgeschlossen.

Seit dem Wintersemester 2008/2009 war der Student im Master-Studiengang Technische Informatik an der Technischen Universität Berlin immatrikuliert. Nach der Notenbescheinigung der TUB vom 11.8.2010 hatte er dort im Rahmen der abgelegten Modulprüfungen 91 Leistungspunkte erreicht. Die Einreichung seiner Master-Arbeit war für Anfang 12/2010 vorgesehen.

Da der Antragsgegner den von seinem Sohn geforderten Ausbildungsunterhalt für das im Oktober 2008 begonnene Master-Studium abgelehnt hatte, hat der Antragsteller ihm antragsgemäß Vorausleistungen nach dem Bafög in Höhe des gegen den Vater errechneten Unterhaltsanspruchs gewährt. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs wurde dem Antragsgegner mitgeteilt. Gleichwohl wurde von ihm Unterhalt nicht gezahlt.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Antragsgegner durch Versäumnisbeschluss vom 23.2.2010 antragsgemäß zur Zahlung von übergegangenem Ausbildungsunterhalt i.H.v. insgesamt rund 2.601,00 EUR für die Zeit von November 2008 bis September 2009 verpflichtet. Auf den dagegen eingelegten Einspruch des Antragsgegners hat es den Versäumnisbeschluss aufrechterhalten.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, der seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiterverfolgte.

Das Rechtsmittel erwies sich als nicht begründet.

 

Entscheidung

Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht bejahte auch das OLG den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs im Hinblick darauf, dass Bachelor- und Master-Studium sich als einheitliche Ausbildung darstellten.

Insoweit seien nach sog. konsekutiven und weiterbildenden Master-Studiengängen zu unterscheiden.

Ein Master-Studiengang sei insbesondere dann als konsekutiv einzuordnen, wenn er dem Bachelor-Studiengang zeitlich unmittelbar nachfolge und inhaltlich darauf aufbaue, indem er die dort erworbenen Kenntnisse vertiefe oder erweitere. Der sog. weiterbildende Master-Studiengang entspreche hinsichtlich der Anforderungen dem konsekutiven Master-Studiengang und führe zum gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Er setze jedoch eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Im Rahmen der Bachelor-Master-Studiengangskombination besitze der Studienabschluss des Bachelors für sich genommen eine "Doppelnatur". Zum einen vermittele er eine (erste eigenständige) Berufsbefähigung. Zum anderen bilde der Bachelor-Abschluss die grundsätzliche Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studiengang.

Auch nach § 7 Abs. 1a BAföG seien Bachelor- und Master-Studiengang nicht als Doppelstudium, sondern als aufeinander aufbauend zu betrachten. Wie in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen handele es sich um eine einheitliche Ausbildung, sofern zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe. Außerdem müsse sich das Master-Studium nach dem erfolgreichen Bachelor-Abschluss als fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung darstellen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben, so dass ein Unterhaltsanspruch auch weiterhin bestehe.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.01.2011, 10 UF 161/10

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