Leitsatz

Ein volljähriges Kind verlangte von seinem Vater rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum von Oktober 1999 bis August 2004 mit der Begründung, in dem streitigen Zeitraum zwar Kindesunterhalt bezogen zu haben, die Leistungen seien jedoch nicht vonseiten seines Vaters erfolgt. Vielmehr habe seine Mutter aufgrund der zwischen den Eltern getroffenen Freistellungsvereinbarung Unterhalt an ihn gezahlt. Diese Freistellungsvereinbarung sei von seinem Vater später "gekündigt" worden mit der Folge, dass nun die Mutter von ihm - dem klagenden Kind - den von ihr geleisteten Kindesunterhalt zurückverlange.

Der Kläger begehrte für die von ihm beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe, die ihm vom FamG nicht gewährt wurde.

Die hiergegen von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die Klage auf Kindesunterhalt könne schon deswegen keinen Erfolg haben, da der Unterhaltsbedarf des Klägers - auch nach seiner eigenen Darstellung - während der streitigen Zeit gedeckt worden sei. Der Unterhaltsanspruch sei damit durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen. Dies gelte auch für den Fall, dass ein nicht barunterhaltspflichtiger betreuender Elternteil Barunterhalt an sein Kind geleistet habe.

In einem solchen Fall führe nämlich die Bestimmung zu § 267 BGB zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs nach § 362 BGB.

Der Barunterhalt sei nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden, so dass eine Haftung des klagenden Kindes im Verhältnis zur Kindesmutter auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht gegeben sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.01.2007, 8 WF 14/07

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