Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt bei Freistellungsvereinbarung der Eltern
Leitsatz (amtlich)
Wird der Kindesunterhalt aufgrund einer Freistellungsvereinbarung der Eltern von dem betreuenden Elternteil gezahlt und wird diese Vereinbarung später aufgehoben, steht dem Kind kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil zu, denn sein Unterhaltsanspruch wurde erfüllt (§ 362 BGB).
Da der Unterhalt auch mit Rechtsgrund gezahlt wurde entfällt auch ein Bereicherungsanspruch des betreuenden Elternteils gegen das Kind.
Normenkette
BGB §§ 362, 1601, 1606 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 05.01.2007; Aktenzeichen 28 F 275/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des klagenden Kindes gegen den Beschluss des AG - FamG - Halle-Saalkreis vom 11.12.2006 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 5.1.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Das (am 10.10.1984 geb.) volljährige klagende Kind begehrt vom beklagten Kindesvater ausschließlich rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Oktober 1999 bis August 2004 ( EUR 12.146,75 insgesamt). Zur Begründung führt das klagende Kind aus, in der streitigen Zeit zwar Kindesunterhalt bezogen zu haben, aber nicht vom beklagten Kindesvater, sondern - auf Grund einer Freistellungsvereinbarung der Kindeseltern - von der Kindesmutter. Diese Freistellungsvereinbarung habe der beklagte Kindesvater später "gekündigt" mit der Folge, dass die Kindesmutter nun mehr den von ihr geleisteten Kindesunterhalt von ihm, dem klagenden Kind, zurückverlange.
Das FamG hat dem klagenden Kind Prozesskostenhilfe für das Betragsverfahren - mangels Erfolgsaussicht - versagt (§ 114 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich das klagende Kind mit der sofortigen Beschwerde.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist nicht begründet, da die Klage des klagenden Kindes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bietet:
Eine Klage auf Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) kann das klagende Kind nicht mehr mit Erfolg erheben, da sein Unterhaltsbedarf - nach eigener Darstellung - während der streitigen Zeit gedeckt worden ist. Der Unterhaltsanspruch des klagenden Kindes erlosch also durch Erfüllung (§ 362 BGB). Dies gilt auch für den Fall, dass ein (nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) nicht barunterhaltspflichtiger betreuender Elternteil an sein Kind Barunterhalt geleistet hat. In einem solchen Fall führt nämlich die Bestimmung zu § 267 BGB zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs nach § 362 BGB (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1606 Rz. 21 und Palandt/Heinrichs a.a.O. § 267 Rz. 1 und 6, jeweils m.w.N.).
Da der Barunterhalt mithin nicht rechtsgrundlos geleistet wurde, haftet das klagende Kind im Verhältnis zur Kindesmutter auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Es hat sich der Kindesmutter auch nicht schadenersatzpflichtig gemacht, indem es lediglich den ihm zustehenden Unterhalt bezog.
Nach alledem hat das klagende Kind gegen den beklagten Kindesvater auch keinerlei Regressanspruch.
Fundstellen
Haufe-Index 1742783 |
FamRZ 2007, 1903 |
MDR 2007, 839 |
NJOZ 2007, 2427 |
OLGR-Ost 2007, 686 |
www.judicialis.de 2007 |