An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

...

Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt

In der Familiensache

der Frau ...,

wohnhaft: ...,

– Antragstellerin –,

Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

gegen

Herrn ...

wohnhaft: ...,

– Antragsgegner –,

Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

beantragen wir namens und in Vollmacht der Antragstellerin,

  der Antragstellerin für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres/ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

In der Sache selbst wird beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind …, geboren am …, zu Händen der Antragstellerin eine dynamisierte und zum Ersten eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente
  für die Zeit ab … in Höhe von … Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der ersten Altersstufe nach § 1612a BGB,
  für die Zeit ab … in Höhe von … Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB,
  für die Zeit ab … in Höhe von … Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB,
  abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind …, geboren am …, zu Händen der Antragstellerin Unterhaltsrückstände für die Zeit vom…bis…zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB:
  von ... EUR seit dem ...,
  von ... EUR seit dem ...,
  von ... EUR seit dem ...
3. Der Beschluss ist sofort wirksam.

Ferner wird beantragt,

  bei einer von dem Antragsgegner im schriftlichen Vorverfahren nicht rechtzeitig angezeigten Verteidigungsabsicht durch Versäumnisentscheidung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 331 Abs. 3 ZPO) ohne mündliche Verhandlung zu beschließen sowie Anerkenntnisbeschluss (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 307 ZPO) zu erlassen im Fall des Anerkenntnisses des Antragsgegners.

Begründung:

Die Beteiligten sind die Eltern des im Antrag genannten Kindes. Sie sind miteinander verheiratet, leben aber getrennt voneinander. Mit dem vorliegenden Antrag macht die Antragstellerin gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB als Verfahrensstandschafterin des Kindes dessen Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend.

1.

Das Kind ... der Beteiligten ist ohne Einkommen und ohne Vermögen. Der Antragsgegner ist diesem Kind gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB barunterhaltspflichtig. Ein Unterhaltstitel zugunsten des Kindes besteht bisher nicht. Das Kind bezieht keinen Unterhaltsvorschuss und keine Leistungen nach dem SGB II. (Ggf.: Die Unterhaltsvorschusskasse/Das Sozialamt hat durch den beigefügten Vertrag vom ... die kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes auf dieses zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen.)

Die Antragstellerin erhält das Kindergeld von monatlich ... EUR. Das Kind ... lebt in ihrem Haushalt. Die Antragstellerin erfüllt ihre Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und die Erziehung des minderjährigen unverheirateten Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Der Antragsgegner übt den Beruf eines ... aus. Er wurde von der Antragstellerin mit Schreiben vom ... außergerichtlich aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs Auskunft zu erteilen.

Beweis: Vorlage des Aufforderungsschreibens vom ..., Anlage K..., in Kopie anbei

Mit dem Schreiben vom ... hat der Antragsgegner die geforderte Auskunft erteilt.

Beweis: Vorlage des Auskunftsschreibens des Antragsgegners vom ..., Anlage K..., in Kopie anbei

Nach dieser Auskunft beträgt sein um die berufsbedingten Aufwendungen bereinigtes monatliches Nettoeinkommen ... EUR.

Bislang hat der Antragsgegner jedoch keinen Unterhalt gezahlt und auch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel übergeben, so dass nunmehr gerichtliche Geltendmachung geboten ist.

Nach § 1613 BGB wird Unterhalt ab dem Ersten des Monats verlangt, in dem der Antragsgegner das Mahnschreiben erhalten hat.

2.

Die Verzugszinsen auf die im Antrag bezeichneten Unterhaltsrückstände ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Durch das Mahnschreiben vom ... ist der Antragsgegner in Verzug gesetzt worden.

Beweis: Vorlage des Aufforderungsschreibens vom ..., Anlage K..., in Kopie anbei

§ 288 Abs. 1 BGB gilt auch für Unterhaltsrückstände. Eine Erweiterung des Zinsantrages auf die bis zum Verhandlungstermin etwa zusätzlich aufgelaufenen Unterhaltsrückstände bleibt vorbehalten.

3.

Das für die Berechnung des Unterhalts maßgebliche Nettoeinkommen des Antragsgegners fällt an sich in die Einkommensgruppe ... der Düsseldorfer Tabelle ab ... . Der Antragsgegner ist aber nur dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Damit ist eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe angemessen. Dies führt nach der Altersstufe ... des Kindes laut Tabelle zu einem Bedarfsbetrag (ohne Kindergeldabzug) von monatlich ... EUR.

Der mit dem Antrag verlangte Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes errec...

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