Leitsatz
Der Antragsteller war ggü. zwei minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet und hatte sich in der von ihm beabsichtigten Abänderungsklage auf Leistungsunfähigkeit berufen.
Die für die von ihm beabsichtigte Klage beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihm wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung vom FamG nicht gewährt.
Die von dem Antragsteller hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte dem FamG, wonach der Antragsteller sich zur Begründung seines Abänderungsbegehrens nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen könne. Ihm sei ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit in einer den Unterhaltsbedarf seiner zwei minderjährigen Kinder deckenden Höhe anzurechnen (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten werde nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichten seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so treffe ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH FamRZ 2003, 1471).
Gegenüber minderjährigen Kindern erfahre diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft treffe (zuletzt BVerfG, FamRZ 2007, 273).
Dies gelte insbesondere, wenn die aus einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht ausreichten, den geschuldeten Unterhalt zu leisten. Deshalb müsse sich der Unterhaltspflichtige, wenn er nicht vollschichtig arbeite, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Hierbei habe er alle Erwerbsobliegenheiten auszuschöpfen und müsse auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen.
Tue er dies nicht, müsse er sich so behandeln lassen, als ob er über ein Einkommen verfüge, das ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten ermögliche.
Diese gelte auch im Fall der Arbeitslosigkeit. Auch in diesem Fall sei dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn ihm ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Für die Suche nach Arbeit sei in aller Regel die Zeit aufzuwenden, die ein vollschichtig Erwerbstätiger an seinem Arbeitsplatz verbringe.
Regelmäßige Meldungen beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotener Vermittlungen seien selbstverständlich. Dies allein sei jedoch nicht ausreichend. Vielmehr sei auch bei einfachen Arbeitsplätzen die regelmäßige und kontinuierliche Auswertung der gesamten einschlägigen örtlichen wie ggf. auch überörtlichen Tages- und Wochenpresse erforderlich, sowie die Schaltung eigener Annoncen bei allen in Betracht kommenden Arbeitgebern. Bewerbungen seien auch bei einfachen Arbeitsplätzen grundsätzlich in schriftlicher Form abzufassen und so zu gestalten, dass sie geeignet seien, den Adressaten von der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und der Eignung des Bewerbers zu überzeugen. Bloße telefonische Bewerbungen seien demgegenüber auch bei einfachen Arbeitsplätzen in aller Regel nicht ausreichend.
Für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher dargestellten Voraussetzungen sei der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet.
Hierfür genüge das Vorbringen des Antragstellers nicht aus. Sein Vorbringen sei mit Blick auf die ihm im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit treffende Darlegungs- und Beweislast nicht geeignet, intensive und ernsthafte Bemühungen um eine zumutbare neue Arbeitsstelle zu belegen.
Hinweis
Vgl. auch OLG Saarbrücken zur Geschäftsnummer 9 WF 113/09 vom 07.10.2009 (HI2275460)
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 05.10.2009, 9 WF 111/09