Leitsatz

Der Antragsteller begehrte im Wege der Abänderung Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung ggü. seinen beiden minderjährigen Kindern im Hinblick auf von ihm behauptete reduzierte Leistungsfähigkeit. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm begehrte Abänderung wurde vom erstinstanzlichen Gericht wegen fehlender Erfolgsaussicht der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.

Auch die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war der Kläger auch nach Änderung der Steuerklasse weiterhin als leistungsfähig zur Zahlung von Mindestunterhalt für seine beiden minderjährigen Kinder anzusehen. Nach der von ihm selbst vorgelegten Entgeltabrechnung habe er im Jahre 2008 über einen Bruttolohn von 23.566,50 EUR verfügt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Jahre 2009 in nennenswertem Umfang Erwerbseinbußen habe hinnehmen müssen.

Die von ihm angeführten Kreditraten für Möbelkäufe seien unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten nicht absetzbar. Es fehle hierzu auch jeder Vortrag zur Notwendigkeit dieser Ausgaben und zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme. Schließlich sei der Kläger ggü. seinen minderjährigen Kindern gesteigert unterhaltspflichtig. Im Rahmen dieser gesteigerten Unterhaltspflicht habe er alles zu unterlassen, um seine Leistungsfähigkeit herabzusetzen.

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich eine Miete von 290,00 EUR zahle, in seinem Mindestselbstbehalt jedoch ein Wohnbedarf von 360,00 EUR enthalten sei. Im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung ggü. seinen minderjährigen Kindern hielt das OLG es daher für angemessen, den Selbstbehalt des Klägers um 70,00 EUR auf 830,00 EUR zu senken.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, 4 WF 130/09

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