Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt: Herabsetzung des Mindestselbstbehaltes bei geringer Miete
Leitsatz (amtlich)
Besteht die Unterhaltspflicht ggü. minderjährigen Kindern und wird lediglich der Mindestunterhalt verlangt, erscheint es angemessen, soweit der Unterhaltspflichtige eine deutlich geringere Miete als im Mindestselbstbehalt eingerechnet zahlt seinen Mindestselbstbehalt um den Differenzbetrag zu senken.
Normenkette
BGB § 1603
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 24.07.2009; Aktenzeichen 408 F 109/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 24.7.2009 - 408 F 109/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Dem Antrag des Klägers auf Abänderung der einstweiligen Anordnung des AG - Familiengericht - Neuwied - 20 F 159/08 - vom 24.6.2008 i.V.m. dem Vergleich des AG - Familiengericht - Neuwied - 20 F 159/08 - vom 15.8.2008 fehlt schon deshalb die gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, weil die Abänderungsklage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Zu Recht weist das Familiengericht darauf hin, dass die einstweilige Anordnung gerade im Hinblick auf den Vergleich vom 15.8.2008 gegenstandslos geworden ist. Aus der einstweiligen Anordnung Bzw. dem Vergleich kann nämlich nicht mehr vollstreckt werden, da die Klägerin in Abs. 3 des Vergleiches eine Unterlassungserklärung dahin abgegeben hat, dass im Hinblick auf die vorstehende Regelung keine weiteren Rechte mehr aus dem Beschluss des Familiengericht vom 24.6.2008 hergeleitet werden könnten. Der Beschluss vom 24.6.2008 beinhaltete die Unterhaltsregelung im Rahmen der einstweiligen Anordnung.
Diese Erklärung ist gerade deswegen abgegeben worden, weil der Kläger zuvor bereits neue, nunmehr endgültige Unterhaltstitel geschaffen hatte. Diese neuen Unterhaltstitel waren die Jugendamtsurkunden vom 25.6.2008 zu Urkundenregisternummern XX und XXXX. Hieraus kann nunmehr die Vollstreckung betrieben werden. Soweit der Kläger meint, nicht mehr leistungsfähig zu sein, muss er Abänderung dieser Jugendamtsurkunden begehren. Der Klageantrag des Klägers kann nicht dahin ausgelegt werden, dass hilfsweise Abänderung dieser Jugendamtsurkunden verlangt wird. Denn noch mit seiner Berufungsschrift weist der Kläger darauf hin, dass er für den Fall, dass das Beschwerdegericht die Auffassung des Familiengericht teilt, dass aus der einstweiligen Anordnung nicht mehr vollstreckt werden könne, er seine Unterhaltszahlungen an seine Leistungsfähigkeit anpasse. Damit bringt er aber zum Ausdruck, dass er nur eine Abänderung des ehemaligen Unterhaltstitels aus dem einstweiligen Anordnungsverfahren begehrt. Hieraus kann in der Tat nicht mehr vollstreckt werden. Allerdings kann aus den neu geschaffenen Titeln, den Jugendamtsurkunden vollstreckt werden.
Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte auch nach Änderung der Steuerklasse weiterhin als leistungsfähig angesehen werden kann, für seine beiden minderjährigen Kinder B. F., geboren am 1.4.2002 (= 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle), und T. F., geb. am 15.4.2005 (= 1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle), den Mindestunterhalt zu zahlen. Nach der Entgeltabrechnung, die der Kläger selbst vorgelegt hat, verfügte er im Jahre 2008 über einen Bruttolohn von 23.566,50 EUR. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Jahre 2009 in nennenswertem Umfang Erwerbseinbußen wird hinnehmen müssen. Damit ergibt sich bei einer auf die Einkommenssteuerklasse 1 geänderten Steuerklasse bei einem Kinderfreibetrag ein Nettoeinkommen von 1.325,75 EUR. Berücksichtigt man weiter, dass der Kläger lediglich eine Miete von 290 EUR zahlt, in seinem Mindestselbstbehalt aber einen Wohnbedarf von bis zu 360 EUR enthalten ist, so erscheint es angemessen, da der Kläger minderjährigen Kindern Unterhalt zu leisten hat, seinen Mindestselbstbehalt um 70 EUR auf 830 EUR zu senken. Damit stehen ihm aber für Kindesunterhaltszahlungen 1.325 EUR - 830 EUR = 495 EUR zur Verfügung. Zu zahlen hat der Kläger an seine beiden minderjährigen Kinder aber nur 199 EUR und 240 EUR = insgesamt 439 EUR. Damit verbleiben dem Beklagten über dem individuell angepassten Mindestselbstbehalt noch 56 EUR. Damit kann er bei dem AG Neuwied die zu zahlenden Prozesskostenhilferaten zu den Az. 20 F 159/08 und 20 F 448/08 von je 15 EUR abdecken. Im Übrigen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er beim AG Neuwied ggf. eine Anpassung der Prozesskostenhilfebewilligung an seine geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse beantragen kann.
Die weiteren Kreditraten für Möbelkäufe bei der E. C. und bei der D. sind unter unterhaltsrechtlichen ...