Leitsatz
Das OLG Koblenz hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob die Kosten für eine private Krankenversicherung zusätzlichen Kindesbedarf darstellen oder in den Tabellen-Unterhaltsbeträgen bereits enthalten sind.
Sachverhalt
Eltern stritten um die Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt für ihr gemeinsames Kind, das nach ihrer Trennung bei der Mutter lebte. Die Mutter war bis zu ihrer Eheschließung gesetzlich krankenversichert gewesen. Während des ehelichen Zusammenlebens waren alle drei Familienmitglieder privat krankenversichert, bevor die Kindesmutter im Zuge der Trennung wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechselte. Der Vater vertrat die Auffassung, auch das Kind habe von der bestehenden privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung der Kindesmutter zu wechseln, da die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab der Scheidung der Parteien beitragsfrei sei. Die Mutter war der Ansicht, das Kind solle weiterhin privat krankenversichert bleiben.
Das FamG hat den Vater antragsgemäß zur Zahlung der laufend anfallenden Versicherungsbeiträge verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, beide Eltern seien während des ehelichen Zusammenlebens - wie der Beklagte nach wie vor - privat krankenversichert gewesen. Zudem sei das Kind bei Ärzten in Behandlung, die nur Privatpatienten behandeln würden.
Gegen des erstinstanzliche Urteil wandte sich der Beklagte mit der Berufung, sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass die Kosten für die private Krankenversicherung in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten seien, weil dort von einer Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgegangen werde.
Eine private Krankenversicherung gehöre in dem zu entscheidenden Fall zu einem angemessenen Unterhalt. Das Kind sei seit seiner Geburt privat krankenversichert, auch der Beklagte, der monatlich mindestens 5.000,00 EUR netto verdiene, sei auf diese Art krankenversichert.
Der Vater habe im Übrigen nicht substantiiert dargelegt, dass unter Offenlegung einer bei dem Kind bestehenden ADS-Problematik eine Zusatzversicherung möglich sei, die zum einen keine Leistungsnachteile ggü. der bestehenden privaten Krankenversicherung aufweise und zum anderen die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ggü. der bisherigen privaten Krankenversicherung sei. Auch die Zusage des Vaters, für verbleibende Arztkosten persönlich aufzukommen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Unterhaltsanspruch nach §§ 1601, 1610 BGB richte sich auf die Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt, der Anspruch beinhalte also die Zahlung der Kosten für eine angemessene Krankenversicherung.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Koblenz verweist zu Recht auf Ziff. 11.1 der Düsseldorfer Tabelle. Dort ist festgelegt, dass die Tabellensätze keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalten, wenn das Kind nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Dies hat zur Folge, dass der berechtigte Kranken- und Pflegevorsorgeaufwand als Mehrbedarf neben den laufenden gezahlten Unterhalt tritt. Beruft sich der barunterhaltspflichtige Elternteil auf eine Ausnahme hiervon, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010, 11 UF 620/09