Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt: Kosten der privaten Krankenversicherung, Zumutbarkeit eines Wechsels in die gesetzliche Krankenversicherung nebst privater Zusatzversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten.
2. Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes i.S.d. § 1610 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens - privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt.
3. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung keine Leistungsnachteile ggü. der bestehenden privaten Krankenversicherung beinhaltet, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1610
Verfahrensgang
AG Mainz (Urteil vom 10.08.2009; Aktenzeichen 31 F 61/08) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG - Familiengericht - Mainz vom 10.8.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt für das gemeinsame Kind K, geboren am ... 1999, das bei der Klägerin lebt.
Die bis zur Eheschließung der Parteien bestehende Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung ruhte nach der Eheschließung. Während des ehelichen Zusammenlebens waren die Parteien und K privat krankenversichert. Weil die Klägerin nach der Trennung der Parteien, die Mitte des Jahres 2007 erfolgt ist, die Beiträge für ihre private Krankenversicherung nicht mehr aufbringen konnte, wechselte sie wieder in die gesetzliche Versicherung.
Der Beklagte ist der Auffassung, auch K habe von der bestehenden privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung der Klägerin zu wechseln, da die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab der Scheidung der Parteien beitragsfrei ist und bis dahin lediglich 75 EUR monatlich für das Kind kostet.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das AG den Beklagten verurteilt, ab Juni 2009 monatlich im Voraus an die Klägerin Krankenvorsorgeunterhalt für das gemeinsame Kind i.H.v. monatlich 180,46 EUR zu zahlen abzgl. für Juni und Juli 2009 jeweils gezahlter 75 EUR. Zur Begründung wird ausgeführt, beide Elternteile des Kindes seien während des ehelichen Zusammenlebens - wie auch der Beklagte noch heute - privat krankenversichert gewesen. Zudem sei K bei Ärzten in Behandlung, die nur Privatpatienten behandeln.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er verfolgt sein Begehren weiter und trägt vor, während des ehelichen Zusammenlebens sei eine gesetzliche Krankenversicherung für K überhaupt nicht möglich gewesen. Er sei bereit, neben der gesetzlichen Krankenversicherung eine Zusatzversicherung abzuschließen, durch die für K eine Behandlung durch Ärzte sichergestellt werde, die grundsätzlich nur Privatpatienten behandeln; auch sei er bereit, selbst für solche Zusatzkosten aufzukommen. Auch bei guten Lebensverhältnissen sei der barunterhaltspflichtige Elternteil finanziell zu schonen. Zudem könne ein der privaten Krankenversicherung vergleichbarer Versicherungsschutz erreicht werden durch Abschluss einer privaten Zusatzversicherung, die monatlich 7,46 EUR koste. Dem Kind entstünden im Falle der Kombination einer Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin und der privaten Zusatzversicherung keine Nachteile. Bei K bestehe im Übrigen derzeit kein Behandlungsbedarf wegen einer ADS-Symptomatik. Bereits mit Schreiben vom 29.8.2008 habe die Kinderärztin Frau Dr ... mitgeteilt, dass aktuell kein weiterer Therapiebedarf bestehe.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und trägt vor, die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung blieben auch in Verbindung mit einer privaten Zusatzversicherung hinter denen der bestehenden privaten Krankenversicherung zurück. Einen konkreten Tarif einer bestimmten Zusatzversicherung, der etwa auch die freie Arztwahl bei ambulanten Behandlungen als Privatpatient beinhaltet, habe der Beklagte nicht dargelegt. Hinzu komme, dass die pflichtgemäße Offenbarung der bei K bestehenden ADS-Symptomatik dazu führe, dass entweder keine Versicherungsgesellschaft zum Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung bereit sei oder jedenfalls der Beitrag für die Zusatzversicherung immens steige. Angesichts der ständigen Streitereien zwischen den Parteien, die mit mehreren Gerichtsverfahren einhergegangen seien, sei es ihr nicht zuzumuten, d...