Leitsatz
Der Kläger war verpflichtet, für sein minderjähriges Kind aus einer geschiedenen Ehe Kindesunterhalt zu leisten. Er hatte sich in einer Jugendamtsurkunde verpflichtet, für das Kind ab dem 1.6.2003 100 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes - soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages überstieg - als monatlichen Unterhalt zu leisten.
Der Kläger verlangte Abänderung dieser Jugendamtsurkunde mit der Begründung, er sei nicht mehr leistungsfähig, nachdem er arbeitslos geworden sei. Im Übrigen habe er zwischenzeitlich wieder geheiratet. Aus dieser neuen Ehe sei ein weiteres Kind hervorgegangen. Bei einem Bedarf seiner neuen Familie von 1.670,94 EUR monatlich müsse er insgesamt 1.900,00 EUR netto monatlich verdienen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. Hierzu sei er selbst dann nicht in der Lage, wenn er wieder eine neue Arbeitsstelle finde. Der Arbeitsmarkt gebe bei seiner Vorbildung eine Beschäftigungsmöglichkeit mit diesen Verdienstaussichten nicht her. Im Übrigen habe er sich umfassend um eine neue Arbeitsstelle beworben.
Erstinstanzlich war die Klage abgewiesen worden. Das Rechtsmittel des Klägers hatte nur in geringem Umfang Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte der Kläger eine verminderte Leistungsfähigkeit erst ab November 2005 - und nicht wie von ihm begehrt ab Mai 2005 - belegt. Erst ab diesem Zeitpunkt sei seine Unterhaltsverpflichtung geringfügig zu reduzieren.
Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die von ihm behauptete fehlende Leistungsunfähigkeit ihm aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorwerfbar sei. Ihn treffe eine gesteigerte Unterhaltspflicht und damit die Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Er habe nicht einmal ausreichende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle dargelegt. Allein der Umstand, dass er sich beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet habe, reiche hierfür nicht aus. Erwartet werde vielmehr eine intensive und konkrete Eigenbemühung in Form der regelmäßigen Lektüre der örtlichen Zeitungen und sonstiger Werbeträger sowie die Bewerbung auf alle Annoncen, die für Stellensuchende in Betracht kommen und einen für den Erwerber zumutbaren Tätigkeitsbereich haben.
Auch bei einer Arbeitslosenquote von knapp fünf Millionen könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der über eine abgeschlossene Ausbildung zum Maschinenschlosser verfüge und erst 32 Jahre alt sei, nicht vermittelt werden könne. Die Praxis beweise das Gegenteil.
Sein Einwand, er sei jedenfalls nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle zu finden, die es ihm ermöglichen würde, allen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu zahlen, sei nicht geeignet, seiner Klage und damit der Berufung zum auch nur überwiegenden Teil zu Erfolg zu verhelfen.
Bei Ausnutzung seiner vollen Arbeitskraft müsse es ihm möglich sein, einen Monatsnettoverdienst von rund 1.259,00 EUR zu erzielen. Dabei hielt das OLG es für zumutbar, dass der Kläger neben einer vollschichtigen Tätigkeit einer weiteren Tätigkeit nachgeht und hierdurch weitere 400,00 EUR monatlich hinzuverdient. Die Ausübung einer Nebentätigkeit sei nicht ohne Weiteres unzumutbar. Letztlich gehe es hier um eine Abwägungsfrage im Einzelfall, bei der die zwingenden Vorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz zu beachten seien. Auch könne es dem Kläger nur zugemutet werden, in einem solchen Ausmaß eine Nebentätigkeit auszuführen, dass seine Gesundheit nicht beeinträchtigt werde. Nach Auffassung des OLG war ihm zuzumuten, bis zu 48 Stunden wöchentlich insgesamt zu arbeiten.
Bei einem möglichen fiktiven Gesamteinkommen des Klägers von 1.659,00 EUR sei von der Notwendigkeit einer Mangelfallberechnung ab November 2005 auszugehen. Bis einschließlich April 2006 errechne sich ein Anspruch des Beklagten von 191,00 EUR monatlich, für die Zeit ab Mai 2006 ein solcher von 221,00 EUR monatlich.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 26.09.2006, 4 UF 70/06