Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Unterhaltsberechtigten (hier Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit)
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung des Bedarfs der neuen Familie des Unterhaltsschuldners ist nicht von dem sozialhilferechtlichen Bedarf auszugehen, sondern es muss eine Bedarfsberechnung nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien erfolgen.
2. Der gesteigerte Unterhaltsverpflichtete hat jede zumutbare Arbeit – auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten – anzunehmen. Auch ein Orts- und Berufswechsel kann verlangt werden.
3. Zur Sicherung des Kindesunterhalts ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit im Umfang von 400,00 EUR neben einer vollschichtigen Tätigkeit generell nicht unzumutbar.
4. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, wobei die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind.
5. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts ist der Steuervorteil aus der neuen Ehe dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten hinzuzurechnen, da die Kinder ihren Bedarf von der Lebensstellung der Eltern ableiten.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Brühl (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen 31 F 225/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen das Urteil des AG - FamG - Brühl vom 14.3.2006 - 31 F 225/05 - teilweise wie folgt abgeändert:
Der Kläger wird in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes I vom 26.6.2003 - UR .../2003 - verurteilt, an die Beklagte ab November 2005 bis einschließlich April 2006 Kindesunterhalt von 191 EUR monatlich und ab Mai 2006 von 221 EUR monatlich zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige - insb. frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg, nämlich soweit er sich dagegen wehrt, höheren monatlichen Kindesunterhalt von November 2005 bis einschließlich April 2006 als 185 EUR und ab Mai 2006 als 213 EUR zu zahlen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Der Kläger ist gemäß Jugendamtsurkunde des Jugendamtes I verpflichtet, für die Beklagte ab dem 1.6.2003 100 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, als monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen. Der Kläger verlangt die Abänderung dieser Jugendamtsurkunde mit der Begründung, er sei nicht mehr leistungsfähig, nachdem er arbeitslos geworden sei. Dies gelte um so mehr, als er wieder verheiratet und aus dieser neuen Ehe ein weiteres Kind hervorgegangen sei. Bei einem Bedarf seiner neuen Familie von 1.670,94 EUR monatlich müsse er insgesamt 1.900 EUR monatlich netto verdienen, um seiner Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Hierzu sei er selbst dann nicht in der Lage, wenn er wieder eine neue Arbeit finden würde. Der Arbeitsmarkt gebe bei seiner Vorbildung eine Beschäftigungsmöglichkeit mit diesen Verdienstaussichten nicht her. Im Übrigen habe er sich umfassend um eine neue Anstellung beworben.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine Abänderung der Jugendamtsurkunde des Jugendamtes I vom 26.3.2003 - UR-Nr. .../2003 - nur in geringem Umfang. Für seine fehlende bzw. eingeschränkte Leistungsfähigkeit ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Eine verminderte Leistungsfähigkeit konnte der Kläger aber erst ab November 2005 - und nicht schon wie begehrt ab Mai 2005 - belegen. Ab diesem Zeitpunkt war auf die Abänderungsklage des Klägers der titulierte Unterhaltsanspruch der Beklagten wie tenoriert zu reduzieren.
Der Kläger hat nicht nachweisen können, dass er auch bei den von ihm zu fordernden umfassenden Bemühungen zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfolglos geblieben wäre, seine behauptete fehlende Leistungsfähigkeit ihm aus unterhaltsrechtlicher Sicht also nicht vorwerfbar ist.
Den Kläger trifft gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB hat der Kläger daher die Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den Unterhaltsverpflichteten zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhaltes minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann.
Ausreichende Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, sind nicht einmal ansatzweise dargelegt. Allein der Umstand, dass sich der Kläger beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet hat, reicht für eine ausreichende Arbeitsplatzsuche nicht aus. Erwartet wird vielmehr eine intensive und konkrete Eigenbemühung in Form der regelmäßigen Lektüre der örtlichen Zeitungen und sonstiger Werbeträger sowie die Bewerbung auf alle Annoncen, die für Stellens...