Leitsatz
Die Beteiligten stritten über die Abänderung von Jugendamtsurkunden über den Mindestunterhalt für die Zeit ab August 2009. Aus der im Jahre 2005 geschiedenen Ehe des Antragsgegners und der Mutter der Antragsteller waren drei im März 1990, Juli 2001 und August 2003 geborene Söhne hervorgegangen, die alle im Haushalt ihrer Mutter lebten. Der älteste Sohn S. sollte voraussichtlich im Juni 2011 das Abitur ablegen.
Durch Jugendamtsurkunden vom 23.1.2007 hatte sich der Antragsgegner zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts i.H.v. jeweils 67,00 EUR für die beiden jüngeren Söhne und 96,00 EUR für den ältesten, im Jahre 1990 geborenen Sohn verpflichtet. Er war dieser Zahlungsverpflichtung auch regelmäßig nachgekommen.
Mit Schreiben vom 19.8.2009 wurde er zur Auskunftserteilung und Zahlung des vollen Mindestunterhalts für die beiden jüngeren Kinder aufgefordert.
Der Antragsgegner war von Beruf Elektroinstallateur. Ein seinerzeit bestehendes Arbeitsverhältnis wurde im August 2010 durch den Arbeitgeber gekündigt. Für Juli und August 2010 erhielt der Antragsgegner Insolvenzgeld. Zum 1.9.2010 trat er eine neue Arbeitsstelle an. Er lebte mit einer neuen Partnerin zusammen.
Das AG hatte durch Beschluss vom 22.6.2010 den Kindesunterhalt für die Zeit ab 12.10.2009 auf monatlich 152,00 EUR bzw. 156,00 EUR für den Antragsteller zu 1) und 150,00 EUR bzw. 155,00 EUR für den Antragsteller zu 2) heraufgesetzt und das weitergehende Abänderungsbegehren zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt, die sie im Termin vor dem OLG teilweise zurückgenommen haben.
Die Antragsteller hielten den Antragsgegner aufgrund einer fiktiven Einkommenszurechnung und unter Berücksichtigung von Haushaltsersparnissen im Umfang ihrer Antragstellung für leistungsfähig. Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung der Beschwerde der Antragsteller sowie abändernd die Abweisung ihres Abänderungsantrages. Er berief sich auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit.
Die Rechtsmittel der Beteiligten waren in der Sache jeweils teilweise begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG differenzierte die Unterhaltsberechnung nach verschiedenen Zeitabschnitten.
Der Auffassung der Antragsteller, dem Antragsgegner sei ein fiktives Einkommen zuzurechnen, folgte das OLG für die Zeit ab Oktober 2009 nicht. Es fehle an einer hierfür erforderlichen schuldhaften Erwerbsobliegenheitsverletzung. Der Antragsgegner erziele ein der Höhe nach nicht zu beanstandendes Einkommen aus einer vollschichtigen Arbeit als Elektroinstallateur. Der von ihm geltend gemachte Abzug berufsbedingter Fahrtkosten sei von ihm nicht hinreichend nachgewiesen worden. Im Hinblick auf seine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Antragstellern müsse er sich darauf verweisen lassen, die billigeren öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.
Unstreitig habe der Antragsgegner zunächst alleine gewohnt. Erst seit dem Umzug in einen anderen Ort lebe er mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Mit Blick auf die nur geringe Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die für die aus dem Antragsgegner und seiner Partnerin bestehende Bedarfsgemeinschaft festgesetzt worden sei, ging das OLG davon aus, dass es zu keiner nennenswerten Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung gekommen sei.
Im Hinblick auf die Höhe der Einkünfte des Antragsgegners müsse eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden. Hierbei sei für den in der Vergangenheit liegenden Abänderungszeitraum auch der privilegierte volljährige Sohn rechnerisch mit zu berücksichtigen, unabhängig davon, dass er an dem vorliegenden Abänderungsverfahren nicht beteiligt sei. Die Unterhaltsansprüche mehrerer Berechtigter seien grundsätzlich so zu beurteilen, wie bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Ansprüche. Dies gelte auch, wenn die Berechtigten - wie im vorliegenden Fall - gleichen Rang hätten (vgl. BGH FamRZ 1992, 797).
Im Hinblick auf die unstreitigen Erwerbseinkünfte der Lebensgefährtin des Antragsgegners ab Januar 2010 sei ab diesem Monat der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners herabzusetzen. Die Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts beruhe dann auf der Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung, die regelmäßig zu einer Kostenersparnis führe, die jeden Lebenspartner hälftig entlasteten. Das Zusammenleben der Partner führe zu Haushaltsersparnissen i.H.v. insgesamt rund 25 %, da sie jedem Partner zur Hälfte zugute kämen, sei der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegner von 900,00 EUR um 12,5 % herabzusetzen, so dass er sich ab Januar 2010 auf ca. 787,00 EUR belaufe. Die Verteilungsmasse für den Kindesunterhalt erhöhe sich daher im Vergleich zu der Zeit bis Dezember 2009.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14.12.2010, 10 UF 131/10