Leitsatz

Ein minderjähriges Kind beantragte für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage auf Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages nach § 2 der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe gegen seinen Vater Prozesskostenhilfe. Der Antrag wurde vom AG wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde war nicht erfolgreich

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für sachlich nicht gerechtfertigt.

Nur im Falle der Erstklage müsse das Kind, das Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO begehre, neben dem Grundtatbestand der §§ 1601 ff. BGB nur noch die Tatsache der Minderjährigkeit zur Darlegung des Bedarfs vortragen. Es greife dann zum einen die Vermutung, dass das Kind bedürftig sei und zum anderen die Vermutung, dass aufseiten des Unterhaltspflichtigen Leistungsfähigkeit hinsichtlich des begehrten Betrages bestehe.

Diese Vermutung greife im Fall der Abänderungsklage nicht ein. Im Rahmen dieses Verfahrens treffe den Antragsteller die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch OLG Brandenburg v. 26.2.2004 - 9 UF 138/03 FamRZ 2005, 815).

Es obliege dem Antragsteller, im Einzelnen darzutun und zu beweisen, dass der Antragsgegner nunmehr entsprechend leistungsfähig sei. An dieser Voraussetzung fehle es im vorliegenden Fall, so dass Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.02.2007, 8 WF 16/07

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge