Leitsatz
Zwei in den Jahren 1996 und 1999 geborene minderjährige Kinder nahmen ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt ab August 2005 in Anspruch.
Die Eltern hatten sich im April 2005 vor dem OLG über den Aufenthalt der Kinder dahingehend geeinigt, dass die Kläger den Lebensmittelpunkt bei ihrer Mutter haben sollten. Dem Vater wurde ein Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach der Schule bis Montag früh eingeräumt, in den Wochen dazwischen ferner von Montag nach der Schule bis 18.00 Uhr und jeden Mittwoch nach der Schule bis 18.00 Uhr.
Das erstinstanzliche Gericht war unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Parteien davon ausgegangen, dass die Kläger zu 60 % von ihrer Mutter und zu 40 % von ihrem Vater betreut werden. Angesichts dieser Betreuungssituation sei der ihnen zu zahlende Barunterhalt in entsprechender Anwendung von § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB quotenmäßig auf beide Eltern aufzuteilen.
Die Aufteilung wurde von dem erstinstanzlichen Gericht in der Weise vorgenommen, dass es anhand der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern den Bedarf der Kläger ermittelte und diesen Bedarf sodann anteilig entsprechend den beiderseitigen anrechenbaren Einkünften und unter Berücksichtigung der Betreuungsquote auf die Eltern aufteilte.
Auf der Grundlage dessen errechnete das AG von dem Beklagten zu zahlende Unterhaltsbeträge von monatlich 259,08 EUR für beide Kinder.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Beklagte Berufung ein und rügte, dass das AG zu seinen Lasten eine fehlerhafte Quote ermittelt habe. Tatsächlich sei der von der Mutter geschuldete Anteil des Barunterhalts der Kläger wesentlich höher.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das Rechtsmittel des Beklagten hatte im Wesentlichen keinen Erfolg.
Anders als das erstinstanzliche Gericht kam allerdings nach Auffassung des OLG eine "Quotenhaftung" der Mutter der Kläger und des Beklagten für den Barunterhalt nicht in Betracht. Vielmehr sei der Beklagte verpflichtet, den Barunterhalt der Kläger sicherzustellen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass er Betreuungsleistungen für die Kinder erbringe, die deutlich über das hinausgingen, was im Rahmen der Wahrnehmung eines "üblichen" Umgangsrechts typischerweise erbracht werde.
Eine anteilige Haftung der Eltern komme nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (BGH v. 21.12.2005 - XII ZR 126/03, BGHReport 2006, 1030 = MDR 2006, 1173 = NJW 2006, 2258, 2259) allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Eltern in der Weise in der Betreuung eines Kindes abwechselten, dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehme. In allen anderen Fällen, in denen kein solches Wechselmodell praktiziert werde, sondern das Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liege, erfülle dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht durch seine Betreuungsleistungen.
Nach Auffassung des OLG praktizierten die Eltern kein Wechselmodell in diesem Sinne. Vielmehr sei den Klägern durch die Vereinbarung der Eltern der Haushalt der Mutter als Lebensmittelpunkt zugewiesen. Bei ihr liege das Schwergewicht der Betreuung. Der Aufenthalt bei dem Vater halte sich im Rahmen dessen, was im Zuge "üblicher" Umgangskontakte stattfinde und sei deshalb unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung.
Angesichts des Umfangs der Betreuungsleistungen des Vaters sei allerdings von der an sich gebotenen Höhergruppierung um eine Einkommensgruppe abzusehen, aus diesem Grunde sei eine geringfügige Verringerung der in erster Instanz ausgeurteilten Zahlbeträge vorzunehmen.
Aus demselben Grunde habe der Beklagte auch nicht für den Mehrbedarf der Kläger einzustehen. Es entspreche vielmehr der Billigkeit, dass die Kindesmutter neben ihren Betreuungsleistungen für diesen Mehrbedarf aufkomme.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.10.2006, 15 UF 64/06