Leitsatz
Durch Verbundurteil vom 11.7.2006 war die Ehefrau u.a. zur Zahlung von Unterhalt für die beiden bei dem Ehemann lebenden minderjährigen Kinder verurteilt worden. Gegen die Entscheidung zum Kindesunterhalt legte sie unter Hinweis auf ihre fehlende Leistungsfähigkeit Berufung ein und beantragte, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts zu bewilligen.
Mit ihrem Rechtsmittel wandte sie sich nur gegen die Höhe der ihr aus fiktiver Erwerbstätigkeit zugerechneten Einkünfte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das KG hielt den PKH-Antrag für abweisungsreif, da dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin die erforderliche Erfolgsaussicht fehle.
Es sei nicht zu beanstanden, dass das AG der Antragsgegnerin fiktives Einkommen auf der Basis eines Brutto-Stundenlohns von 10,00 EUR zugerechnet habe. Im Hinblick darauf, dass die tarifliche Bruttogrundvergütung für Köche ab November 2004 im Tarifbereich Ost zwischen 1.554,00 EUR und 1.778,00 EUR und im Tarifbereich West zwischen 1.634,00 EUR und 1.975,00 EUR gelegen habe und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Köche in Vollzeittätigkeit sowohl auf individueller als auch auf tariflicher Entlohnungsbasis gesucht würden, sei der Ansatz eines Stundenlohnes von 10,00 EUR brutto nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund, dass weiterhin jegliche Nachweise über konkrete Stellenbewerbungen der Antragsgegnerin fehlten, könne der von ihr in der Berufung erhobenen Behauptung, neun namentlich von ihr benannte Unternehmer würden für Köche in Vollzeitbeschäftigung lediglich Brutto-Stundenlöhne von 6,00 EUR bis 7,00 EUR zahlen, keinerlei maßgebliche Aussagekraft zukommen.
Die Antragsgegnerin verkenne, dass sich gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig erst nach erfolglosen intensiven und nachhaltigen Bemühungen beurteilen lasse, ob und zu welchen Bedingungen im Einzelfall eine Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt bestehe bzw. auszuschließen sei.
Jedenfalls lasse allein die Tatsache, dass im Einzelfall untertariflich bezahlt werde, keinesfalls die Schlussfolgerung zu, dass auch die Antragsgegnerin selbst keine Beschäftigung zu der vom AG angenommenen Entlohnung finden könne.
Solange wegen Fehlens aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen ernsthafte Zweifel daran beständen, dass bei angemessenen Bemühungen eine Beschäftigungschance von vornherein auszuschließen sei, gehe dies zu Lasten der Unterhaltsverpflichteten.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2006, 17 UF 104/06