Leitsatz
Das AG hatte zur Durchführung der persönlichen Umgangskontakte des Vaters mit einem im Jahr 2006 geborenen Kind im Wege der einstweiligen Anordnung die Einrichtung einer vorläufigen Umgangspflegschaft für die Dauer eines Jahres angeordnet. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein Rechtsmittel gegen den erlassenen Beschluss zulässig ist.
Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1. und 2. waren die Eltern des im Jahre 2006 geborenen betroffenen Kindes. Der Vater stammte aus Gambia, die Mutter war deutsche Staatsangehörige. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet, lebten jedoch bis Sommer 2006 zusammen. Aufgrund einer notariell beurkundeten Sorgeerklärung vom 11.7.2006 waren sie Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge. Seit der Trennung lebte das Kind bei der Kindesmutter, in deren Haushalt drei weitere Kinder aus einer anderen Beziehung lebten.
Bezüglich des persönlichen Umgangs des Vaters mit dem gemeinsamen Kind war bereits ein Verfahren bei dem FamG geführt worden, in dem die Kindeseltern eine Vereinbarung geschlossen hatten.
Mit Verfügung vom 12.2.2010 leitete das AG wegen der Besorgnis der Kindeswohlgefährdung von Amts wegen ein Verfahren ein und bestellte für das Kind einen Verfahrensbeistand. Nach einer am 9.7.2010 mit den Beteiligten durchgeführten mündlichen Erörterung beschloss es am 8.9.2010 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bezüglich der Erziehungseignung der Kindesmutter. Darüber hinaus ordnete es in diesem Beschluss persönliche Umgangskontakte des Vaters mit dem Kind an, die bis einschließlich Dezember 2010 einmal wöchentlich nachmittags stattfinden sollten sowie zu deren Durchführung im Wege der einstweiligen Anordnung die Einrichtung einer vorläufigen Umgangspflegschaft für die Dauer eines Jahres.
Gegen diesen Beschluss wandte sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde, die sie damit begründete, dass eine Umgangspflegschaft nicht erforderlich sei. Auch ein Sachverständigengutachten zur Frage ihrer Erziehungseignung sei nicht einzuholen. Sie habe eine fürsorgliche und liebevolle Beziehung zu dem Kind.
Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat die Beschwerde der Kindesmutter als unzulässig verworfen.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige Einrichtung einer Umgangspflegschaft wende, ergebe sich die Unzulässigkeit aus § 57 S. 1 FamFG. Danach sei eine einstweilige Anordnung in Familiensachen grundsätzlich unanfechtbar, soweit nicht einer der in Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Ausnahmefälle vorliege. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben.
Allerdings sei umstritten, ob die Anordnung einer Umgangspflegschaft gleichwohl im Hinblick auf einen darin liegenden Eingriff in das Sorgerecht des betreuenden Elternteils gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG der Beschwerde unterliege. Das OLG Celle verneinte diese Möglichkeit. Im hier vorliegenden, nach dem 31.8.2009 eingeleiteten Verfahren, liege ein Eingriff in das Sorgerecht der Kindesmutter nicht vor. Die in Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses enthaltene einstweilige Anordnung beruhe auf § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung. Danach könne das FamG eine Umgangspflegschaft bereits anordnen, wenn die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB, insbesondere die Pflicht zur Gewährung und Förderung des Umgangs mit dem anderen Elternteil, dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt werde.
Mit der Schaffung der neuen Rechtsgrundlage des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB habe der Gesetzgeber eine Absenkung der Voraussetzungen der Umgangspflegschaft bezweckt, in dem die vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes erforderliche hohe Schwelle der Kindeswohlgefährdung nun nicht mehr erreicht sein müsse. Das Gericht habe insoweit lediglich die Rechtspositionen der Eltern untereinander auszugleichen, weshalb die strengen Voraussetzungen für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht nicht vorliegen müssten.
Könnten sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, hätten die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtige (BVerfGE 31, 194, 205; 64, 180, 188).
Hierbei müsste sich das Gericht im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen.
Nichts anderes bezwecke die vom AG erlassene vorläufige Umgangsregelung und die zu ihrer Durchführung auf der Grundlage angeordnete Umgangspflegschaft. Sie diene lediglich der Durchsetzung des dem nicht betreuenden Kindesvaters zustehenden Umgangsrechts und sichere dies organisatorisch ab.
Die in § 57 S. 2 FamFG bestimmte grundsätzliche Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung habe im Übrigen zur Folge, dass nicht nur die isolierte Anfechtung der Anordnung selbst, sondern auch eine etwaige Inzidentprüfung im Rahmen der Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache ausgeschlossen sei.
Sow...