Rz. 188
Die zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nach Ende des Mietverhältnisses entwickelten Grundsätze gelten nicht mit derselben Konsequenz für das laufende Mietverhältnis. Denn während des Mietverhältnisses ist es grundsätzlich Sache des Mieters, mit welchem Zustand er sich zufrieden gibt (LG Berlin, Beschluss v. 23.5.2017, 67 S 416/16, juris; SchmidtFutterer/Eisenschmid, § 535 Rn. 96). Grenze ist die drohende Substanzverletzung der Wohnung. Der Mieter ist demgemäß in der Art und Weise der Dekoration "frei". Es interessiert nur ihn bzw. es kommt nicht darauf an, ob es dem Vermieter gefällt, wenn er z. B. die Mustertapete mit Dispersionsfarbe überstreicht oder überlappend klebt. Selbst Lacknasen beim Fenster- oder Heizkörperstreichen tangieren nur die Interessen des Mieters. Für den Vermieter ist der Zustand nach Rückgabe der Mietsache entscheidend. Das gilt auch für extreme Farbwahl (BGH, Urteil v. 6.11.2013, VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143; LG Berlin, GE 1998, 181; LG Hamburg, NZM 1999, 838; LG Berlin GE 1991, 573 mit abl. Anm. von Blümmel; KG, GE 1977, 754). Während des bestehenden Mietverhältnisses hat der Mieter einen weitgehenden Ermessensspielraum in der Wahl der Farbe.
Wenn allerdings das verwendete Material im Einzelfall Schäden an der Substanz verursacht bzw. die Substanz, der Untergrund gefährdet ist, darf der Mieter nicht nach seinen Vorstellungen arbeiten. Das gilt z. B. für das Lackieren von Naturhölzern, die Umlackierung von Türen und Fensterrahmen von weiß in schwarz (vgl. Emmerich in NZM 2000, 1161 mit Rechtsprechungsnachweisen), aber auch für das Aufbringen ungeeigneter Anstriche oder Tapeten je nach Raum. Zu Recht weist Langenberg (a. a. O., Ia Rn. 362) darauf hin, dass z. B. dampfdichte Anstriche in kleinen Feuchträumen nachteilig sind, wenn die Feuchte nicht durch Lüftungsmöglichkeiten abgeführt werden kann. Hier hat der Putz die Aufgabe, einen Teil der Feuchte aufzunehmen und bei ausreichendem Lüften wieder abzugeben. Lang anhaltende Feuchtigkeit kann zu Schimmel führen. Für die Folgen dieser fehlerhaften Dekoration hat der Mieter aus Pflichtverletzung (§ 280) einzustehen. Die Grenzen hierzu sind jedoch fließend, die Rechtsprechung ist nicht einheitlich bzw. nur äußerst vereinzelt vorhanden, weil der Zustand von Räumen während des laufenden Mietverhältnisses dem Vermieter meist nur zufällig bekannt wird und dementsprechend Rechtsstreitigkeiten nur selten geführt werden. Entscheidend dürfte es darauf ankommen, ob zum Ende der Mietzeit der ursprüngliche Zustand bzw. ein annehmbarer Zustand hergestellt werden kann.