16.4.1 Allgemeines

 

Rz. 78

Beim Streitwert ist zwischen dem sog. Gebührenstreitwert, nach dem sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten richten, und dem Rechtsmittelstreitwert (Beschwer), nach dem sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (Berufung) richtet, zu unterscheiden.

16.4.2 Gebührenstreitwert

 

Rz. 79

Für den Gebührenstreitwert der Mängelbeseitigungsklage des Mieters sind nicht die Kosten der Mängelbeseitigung , sondern ist der Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung maßgebend (BGH, Beschluss v. 17.3.2020, VIII ZR 115/19, GE 2020, 670; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.5.2009, I-24 W 16/09, WuM 2009, 543; LG Berlin, Beschluss v. 25.10.2007, 62 T 118/07, GE 2008, 57; LG Berlin, Beschluss v. 15.12.2006, 63 S 89/06, GE 2007, 369; LG Berlin, Beschluss v. 6.4.2004, 62 T 39/04, GE 2004, 821; AG Bremen, Urteil v. 26.10.2017, 9 C 476/15, Juris Rn. 46; Beierlein, Mietprozess, 6. Kap. Rn. 62).

 
Hinweis

Berechnung des Streitwertes

Für die Berechnung des Streitwertes dürfte von der Brutto(warm)miete auszugehen sein. Hat der beklagte Mieter gegenüber einer Mietzahlungsklage des Vermieters eine Klage auf Feststellung erhoben, dass ihm wegen eines bestehenden Minderungsrechts Bereicherungsansprüche zustehen, ist der Gebührenstreitwert der Klage um 80 % des Wertes der Widerklage zu erhöhen.

16.4.3 Berufungsstreitwert (Beschwer)

 

Rz. 80

Für den Wert der Beschwer bei Mängelbeseitigungsklagen ist derjenige des damit abgewiesenen Mieters (BGH, Beschluss v. 17.3.2020, VIII ZR 115/, WuM 2020, 299, BGH, Beschluss v. 13.2.2007, VIII ZR 342/03, WuM 2007, 207; BGH, Beschluss v. 13.2.2007, VIII ZR 342/03, GE 2007, 983, ständige Rspr.) als auch derjenige des zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung anzusetzen (BGH, Bechluss v. 7.4.2020, VIII ZR 383/18, GE 2020, 66; BGH, Beschluss v. 13.2.2007, VIII ZR 342/03, WuM 2007, 207; BGH, Beschluss v. 17.5.2000, XII ZR 314/99, WuM 2000, 427; BGH, NJW-RR 2003, 229; KG, Beschluss v. 23.5.2002, 8 W 107/02, GE 2002, 930; LG Berlin, Urteil v. 12.3.2013, 63 S 628/12, GE 2013, 1205; ständige Rspr.).

Das gilt auch für die Beschwer des auf Mängelbeseitigung und nach Ablauf der Berufungsbegründungfrist im Wege der Klageänderung auf Kostenvorschuss klagenden Wohnungsmieters (BGH, Beschluss v. 18. 2.2004, VIII ZB 84/03, WuM 2004, 220). Für die fiktive Minderung dürfte es nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 20.7.2005, VIII ZR 347/04, GE 2005, 1120; BGH, Urteil v. 6.4.2005, XII ZR 225/03, GE 2005, 666) auf die Bruttokaltmiete ankommen (so schon KG, Beschluss v. 23.5.2002, 8 W 107/02, GE 2002, 930; a. A. früher LG Berlin, Urteil v. 4.10.2001, 61 S 95/01, GE 2002, 396). Bei Mängeln an der Heizungsanlage ist der fiktive Minderungsbetrag nur für die Heizmonate Oktober bis einschließlich April zu berücksichtigen (LG Berlin, Beschluss v. 4.6.1993, 64 T 69/93, GE 1993, 861).

Muster

Mietklage nach Minderung durch Mieter

 
 
(Hausverwaltung des Vermieters) (Datum)

An das

Amtsgericht …

(Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Mieträume befinden)

 
Klage

des …

(Name und Anschrift des Vermieters)

 
Kläger

– Prozessbevollmächtigter: … (Name und Anschrift der Hausverwaltung) –

gegen

(Name und Anschrift des Mieters)

 
Beklagter

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage gegen den o. a. Beklagten. Eine Vollmacht ist der Klageschrift beigefügt.

Wir bitten um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in der wir beantragen werden,

 

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ... EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantragen wir Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, falls der Beklagte den Anspruch anerkennen oder nicht fristgemäß seine Verteidigungsbereitschaft anzeigen sollte.

Gründe

Der Beklagte ist Mieter der Wohnung … (genaue Lage und Anschrift der Wohnung). Der Kläger ist Vermieter dieser Wohnung.

Beweis: Vorlage des Mietvertrags, eine Kopie des Mietvertrags ist beigefügt

Die vereinbarte Miete beträgt zurzeit ... EUR netto/kalt zuzüglich kalter und warmer Betriebskostenvorschüsse.

Der Beklagte hat jedoch in den Monaten Januar bis Mai ... lediglich einen Betrag von ... EUR gezahlt; das entspricht einer jeweiligen Mietminderung von 15 % der geschuldeten Miete (brutto).

Der Beklagte hat im vorprozessualen Schriftwechsel behauptet, seine Wohnung weise im Balkonzimmer insofern einen Mangel auf, als ein Wasserschaden (Feuchtigkeitsmerkmale) aufgetreten sei, der zur Mietminderung berechtige. Richtig ist, dass die Außenwand in der Wohnung des Beklagten Feuchtigkeitsmerkmale in Form von Stockflecken mit Schimmelpilzbildung aufweist. Diese haben jedoch nicht ihre Ursache in einem Hausmangel; denn die Außenwand des Hauses ist jedenfalls im Bereich der Wohnung des Beklagten in Ordnung, ausreichend isoliert. Kältebrücken sind nicht vorhanden, ein Wassereintritt (etwa über eine undichte Stelle des über der Wohnung des Beklagten gelegenen Balkons einer anderen Wohnung) ist nicht erfolgt.

Beweis: ...

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