Rz. 10

Die Mietsache ist auf jeden Fall aber dann mangelhaft, wenn die Gesundheit des Mieters durch den Zustand der Räume und ihrer Einrichtungen nachhaltig gefährdet wird (LG München WuM 1998, 18; LG Berlin GE 1996, 1547; GE 1998, 1091; GE 1999, 47; LG Berlin, Urteil v. 18.6.1999, 64 S 36/99). Ob eine derartige Gefährdung der Gesundheit vorliegt, ist nicht nach den bei Vertragsschluss geltenden Standards zu beurteilen, sondern bei einem Wandel der Standards nach dem im Zeitpunkt des Gefährdung geltenden (BVerfG GE 1998, 1208; LG Hamburg WuM 1991, 161 ff.; LG Frankfurt/Main ZMR 1990, 17 f.; LG Berlin, Urteil v. 25.6.1999, 64 S 432/98; vgl. auch Schläger ZMR 1994, 189 ff.; ZMR 1996, 517; ZMR 1998, 669; Eisenschmid, WuM 1992, 3).

 
Hinweis

Objektive Parameter anwenden

Bei der Beantwortung der Frage, ob die unstreitig vorhandene Formaldehydbelastung der Raumluft in der Mietwohnung eine Gesundheitsgefährdung und damit einen die Mietminderung rechtfertigenden Mangel darstellt, sind als objektive Parameter die Richtwerte des ehemaligen Bundesgesundheitsamtes (jetzt: Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin BgVV) heranzuziehen. Die deutlich niedrigeren Werte der Weltgesundheitsorganisation dienen dagegen lediglich der Gesundheitsvorsorge, indizieren aber keine Gesundheitsgefährdung. Subjektive Vorstellungen und Überempfindlichkeitsreaktionen des Mieters sind nicht zu berücksichtigen (AG Königstein, Urteil v. 6.7.2000, 21 C 1807/99, NZM 2000, 622).

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