Rz. 18

Äußere Gefahrenquellen und Immissionen (Lärm, Rauch, Umwelteinflüsse) können nur dann zu einem Mangel der Mietsache führen, wenn der vertragsgemäße Gebrauch beeinträchtigt wird. Dazu reicht bereits die Befürchtung einer Gefahr, wobei allerdings eine objektive Gefährdung vorhanden sein muss (z. B. drohende Gesundheitsgefahren durch bleibelastetes Leitungswasser, vgl. dazu die Kommentierung zu § 535).

Für die Annahme eines Mangels ist eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erforderlich, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mangel zu qualifizieren sind (BGH, Urteil v. 26. 9. 2012, XII ZR 122/11, GE 2012, 1553 unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 15.10.2008, XII ZR 1/07, GE 2009, 254). Dass eine dem vertragsgemäßen Zustand der Mietsache entsprechende Heizungs- und Belüftungsanlage hohe Energiekosten verursacht, ist bei der Beurteilung, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, nicht von Bedeutung, wenn die Anlage dem bei der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen technischen Standard entspricht und fehlerfrei arbeitet (BGH, Urteil v. 18. 12.2013, XII ZR 80/12 NZM 2014, 163; OLG Saarbrücken, Urteil v. 8.5.2013, 2 U 3/13, GE 2013, 943).

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